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Verordnung über den Vollzug von Amtshandlungen
und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen

Vom 12. März 2015

(GVM 2015 Nr. 1 S. 102)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
31. August 2023
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Kirchliche Amtshandlungen im Sinne dieser Verordnung sind: die Taufe, die Konfirmation, die Trauung und die Bestattung.
( 2 ) Es steht jeder Gemeinde sowie jeder Pastorin und jedem Pastor persönlich frei, ob Segnungen anlässlich der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften vorgenommen werden. Sofern entsprechende Segnungen durchgeführt werden, gelten diese ebenfalls als Amtshandlungen im Sinne dieser Verordnung.
( 3 ) Amtshandlungen mit Ausnahme der Taufe dürfen von den Pastorinnen und Pastoren grundsätzlich nur an Personen vollzogen werden, die der evangelischen Kirche angehören.
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§ 2
Prüfung der Kirchenmitgliedschaft

Beim Begehren einer Amtshandlung hat sich die Pastorin oder der Pastor von der Zugehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers zur evangelischen Kirche zu überzeugen2#. Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit, so ist die Kirchenkanzlei oder, falls es sich um eine nicht im Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche wohnende Person handelt, das Pfarramt des Heimatortes um eine Auskunft zu ersuchen.
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§ 3
Dimissoriale

( 1 ) Amtshandlungen an Gliedern anderer Kirchengemeinden dürfen Pastorinnen und Pastoren nur vornehmen, wenn ihnen vorher ein Erlaubnis- bzw. Abmeldeschein (Dimissoriale) der zuständigen Pastorin oder des zuständigen Pastors vorgelegt wird.
( 2 ) Für Amtshandlungen im Bereich einer anderen Kirchengemeinde bedarf es der vorherigen Zustimmung dieser Gemeinde.
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§ 4
Meldung

Die Meldung der Amtshandlungen hat nach den Vorschriften der Kirchenbuchordnung3# zu erfolgen.
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Abschnitt 2
Einzelne Amtshandlungen

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§ 5
Taufe

( 1 ) Die Taufe eines nicht religionsmündigen Kindes ist zulässig, wenn wenigstens ein Elternteil oder eine Personensorgeberechtigte / ein Personensorgeberechtigter Mitglied der evangelischen Kirche ist.
( 2 ) Gehören weder Mutter noch Vater noch eine sonstige Personensorgeberechtigte / ein sonstiger Personensorgeberechtigter der evangelischen Kirche an, kann die Taufe ausnahmsweise vollzogen werden, wenn gewährleistet ist, dass anstelle der Eltern oder Personensorgeberechtigten wenigstens eine evangelische Christin oder ein evangelischer Christ als Patin oder Pate für die evangelische Erziehung des Kindes zuverlässig sorgt.
( 3 ) Hat das Kind am Konfirmandenunterricht teilgenommen, ist die Taufe zulässig, ohne dass es auf die Kirchenmitgliedschaft der Eltern oder Personensorgeberechtigten ankommt.
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§ 6
Konfirmation

( 1 ) Es dürfen nur Jugendliche konfirmiert werden, die getauft sind und der evangelischen Kirche angehören. Die Konfirmation kann auch dann vollzogen werden, wenn die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte der Konfirmandin oder des Konfirmanden der evangelischen Kirche nicht angehören.
( 2 ) Katholisch getaufte Jugendliche dürfen nur konfirmiert werden, wenn sie zuvor rechtswirksam aus der katholischen Kirche ausgetreten und in die evangelische Kirche eingetreten sind.
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§ 7
Trauung

( 1 ) Die Trauung darf nur vollzogen werden, wenn wenigstens ein Ehepartner Mitglied der evangelischen Kirche ist.
( 2 ) Die kirchliche Trauung darf erst vorgenommen werden, wenn zuvor eine standesamtliche Eheschließung erfolgt ist.
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§ 8
Bestattung

( 1 ) Grundsätzlich dürfen nur Personen, die der evangelischen Kirche angehören, kirchlich bestattet werden.
( 2 ) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können Pastorinnen und Pastoren im Ausnahmefall trotz fehlender Kirchenmitgliedschaft die kirchliche Bestattung vollziehen. Die genauen Umstände und die Gründe der Entscheidung sind dem Kirchenausschuss zu Händen der Schriftführerin oder des Schriftführers unverzüglich schriftlich darzulegen.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 9
Ausführungsbestimmungen

Der Kirchenausschuss kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vollzug vom Amtshandlungen und das Verfahren gegenüber nicht der evangelischen Kirche angehörigen Personen vom 10. Mai 2012 (GVM 2012 Nr. 1 S. 196) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 3.150.
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2 ↑ s. § 3 KMG.BEK , § 8 Abs. 2 KMG.BEK (Nr. 3.150)
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3 ↑ Nr. 10.200.