.Kirchengesetz
#Artikel 1
###Artikel 2
###§ 1
§ 2
Artikel 3
Kirchengesetz
zur Reform des Kirchenbeamtenrechts
Vom 18. Mai 2006
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
1 | 27. November 2024 | GVM 2024 Nr. |
Artikel 1
Zustimmung zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
### 1 Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 10. November 2005 beschlossenen Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD)1# wird zugestimmt. 2 Es wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
#Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AGKBG)
###§ 1
(zu § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 93 Absatz 1 KBG.EKD2#)
1 Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Bremische Evangelische Kirche. 2 Oberste Dienstbehörde und oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist der Kirchenausschuss.
#§ 2
(zu § 91 KBG.EKD3#)
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchenverwaltung wird in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn Jahren berufen. 2 Eine erneute Berufung nach Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Befindet sich die Leitung der Kirchenverwaltung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruht das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit. 2 Sofern keine Wiederwahl als Leitung der Kirchenverwaltung erfolgt, ist ihr nach Ablauf des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit eine Kirchenbeamtenstelle zu übertragen.
#Artikel 3
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(
2
)
1 Das KBG.EKD tritt in der Bremischen Evangelischen Kirche mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft4#. 2 Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Bremischen Evangelischen Kirche (Kirchenbeamtengesetz) vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 2) tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.