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Kirchengesetz
zur Reform des Kirchenbeamtenrechts

Vom 18. Mai 2006

(GVM 2006 Nr. 1 S. 197)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
27. November 2024
GVM 2024 Nr.
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Artikel 1
Zustimmung zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

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Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 10. November 2005 beschlossenen Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD)1# wird zugestimmt. Es wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
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Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AGKBG)

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§ 1
(zu § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 93 Absatz 1 KBG.EKD2#)

Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Bremische Evangelische Kirche. Oberste Dienstbehörde und oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist der Kirchenausschuss.
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§ 2
(zu § 91 KBG.EKD3#)

( 1 ) Die Leitung der Kirchenverwaltung wird in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn Jahren berufen. Eine erneute Berufung nach Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Befindet sich die Leitung der Kirchenverwaltung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruht das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit. Sofern keine Wiederwahl als Leitung der Kirchenverwaltung erfolgt, ist ihr nach Ablauf des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit eine Kirchenbeamtenstelle zu übertragen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Das KBG.EKD tritt in der Bremischen Evangelischen Kirche mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft4#. Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Bremischen Evangelischen Kirche (Kirchenbeamtengesetz) vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 2) tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.400, jetzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2021 (ABl. EKD 2021 S. 70).
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2 ↑ Nr. 5.400.
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3 ↑ Nr. 5.400.
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4 ↑ Mit Verordnung vom 8. Dezember 2006 hat der Rat der EKD als Tag des Inkrafttretens den 1. April 2007 bestimmt (ABl. EKD 2007 S. 1).