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Kirchentag

Nr. 14Beschluss über den Haushaltsplan 2025

Vom 27. November 2024

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Der Kirchentag beschließt:
H a u s h a l t s b e s c h l u s s
§ 1
Der Haushaltsplan der Zentralkasse für das Rechnungsjahr 2025 wird festgesetzt auf:
A. Einnahmen und Ausgaben - Allgemeiner Teil -
1.
Kirchensteuereinnahmen
2.
Sonstige Einnahmen
3.
Überschussanteil aus Rücklagenrechnung
4.
Entnahme aus den Rücklagen
50.945.000,00 €  
9.615.000,00 €*
0,00 €  
3.027.900,00 €*
Summe Einnahmen
63.587.900,00 €  
5.
Ausgaben lt. Haushaltsplan (einschl. Eigenanteil im
Kindergartenbereich)
63.587.900,00 €*
*Annahme: Immobilienverkauf Hollerallee 75 erfolgt in 2025
B. Einnahmen und Ausgaben - Bereich Ev. Tageseinrichtungen für Kinder -
1.
Betriebskostenzuschüsse (einschließlich Elternbeiträge)
2.
Sonstige Einnahmen (Entgelte Frühförderung u.a.)
3.
Entnahme aus den Rücklagen
4.
Zuschuss (Eigenanteil der BEK)
62.366.000,00 €  
17.067.000,00 €  
150.000,00 €  
5.233.000,00 €  
Summe Einnahmen
84.816.000,00 €  
5.
Ausgaben lt. Haushaltsplan
84.816.000,00 €  
Ein Überschuss, der sich bei der Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ergibt, wird zunächst mit dem vorgesehenen Ausgleich aus der Rücklage verrechnet und im Übrigen der Rücklage zugeführt, soweit er nicht mit Zustimmung des Finanzausschusses zur Verstärkung der Rückstellung für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen, Titel 1100, verwendet wird.
§ 2
Der Kirchenausschuss kann bei einzelnen Haushaltspositionen mit Zustimmung des Finanzausschusses Sperrvermerke anbringen, wenn die Kirchensteuereinnahmen erheblich unter dem Voranschlag bleiben.
§ 3
Für den Ausgabenplan gilt Folgendes:
  1. Die "Sonderzuweisung Kirchenmusik" (Pos. 0100/3) ist eine zweckgebundene Sonderzuweisung im Sinne von § 17 der Wirtschaftsordnung. Sie wird vom Kirchenausschuss aufgrund eines Vorschlags des Landeskirchenmusikdirektors vergeben.
  2. In Haushaltsteil A sind die einzelnen Titel für Personalausgaben sowie die einzelnen Titel für Sachausgaben, letztere jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Kapitels, mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig.
  3. In Haushaltsteil B sind sämtliche Ausgaben mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenseitig deckungsfähig und überziehbar, soweit einer Überziehung zusätzliche Einnahmen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 15Beschluss zur Bestellung der Abschlussprüfer für 2025

Vom 27. November 2024

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Der Kirchentag beschließt:
Der Kirchentag bestellt zum Abschlussprüfer für das Haushaltsjahr 2025 für die Zentralkasse und Haus Meedland die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
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Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 16Beschluss zur Jahresrechnung 2023

Vom 27. November 2024

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Der Kirchentag beschließt:
Die Jahresrechnung 2023 nach der Vorlage Nr. 1 B wird mit folgender Maßgabe angenommen:
In der Jahresrechnung ergibt sich bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit von Überschreitungen und Einsparungen ohne Berücksichtigung der Position für nicht ausreichend angesetzte Haushaltspositionen (Position 1100) eine Überschreitung der Sachkosten in einem Haushaltskapitel des Haushaltsteils A sowie im Haushaltsteil B in Höhe von insgesamt € 399.941,20 (vgl. Position 1100, Ist 2023). Nach Verwendung der Reserve (Position 1100, Anschlag 2023) verbleibt eine genehmigungspflichtige Überschreitung von € 149.941,20.
Die Überschreitung des Ausgabenplans im Bereich der Sachkosten im Haushaltsteil A sowie für den Haushaltsteil B wird genehmigt.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 17Beschluss zur Entlastung des Kirchenausschusses für das Haushaltsjahr 2023

Vom 27. November 2024

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Der Kirchentag beschließt:
Der Kirchentag erteilt dem Kirchenausschuss Entlastung für das Haushaltsjahr 2023.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 18Kirchensteuerbeschluss 2025

Vom 27. November 2024

Auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – Brem.GBl. S. 2001, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 338), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Nds. GVBl. 1986, S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. 2022, S. 201), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 20. März 1975 (GVM 1975 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 65), erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden
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Kirchensteuerbeschluss

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  1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
    Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 8. August 2016 – 900 – S 2447 – 1/2015 – 4/2015 – 11-2 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
  2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
    Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (Gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
    Euro
    Kirchgeld
    jährlich
    Euro
      1
      50.000 –   57.499
        96
      2
      57.500 –   69.999
       156
      3
      70.000 –   82.499
       276
      4
      82.500 –   94.999
       396
      5
      95.000 –   107.499
       540
      6
     107.500 – 119.999
       696
      7
    120.000 – 144.999
       840
      8
    145.000 – 169.999
    1.200
      9
    170.000 – 194.999
    1.560
    10
    195.000 – 219.999
    1.860
    11
    220.000 – 269.999
    2.220
    12
    270.000 – 319.999
    2.940
    13
    320.000 und mehr
    3.600
    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
    Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gilt über die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Regelungen hinaus Folgendes:
    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. August 2016 – S 2447 – 8 – 3331 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.
    In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.
    Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
  5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Gampper
Präsidentin
Schatzmeister

Nr. 19Kirchengesetz
zur Einführung der neuen Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 27. November 2024

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vom Kirchentag am 15. Mai 2024 beschlossenen Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche – im Folgenden als neue Verfassung bezeichnet – tritt die Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche vom 14. Juni 1920, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. November 2006 (GVM 2007 Nr. 1 S. 207), – im Folgenden als alte Verfassung bezeichnet – mit Ausnahme von deren § 1 Absatz 2 außer Kraft.
( 2 ) Das sonstige Recht der Bremischen Evangelischen Kirche bleibt in Kraft, soweit es der neuen Verfassung nicht widerspricht. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung sollen die Kirchengesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche den Bestimmungen der neuen Verfassung angepasst werden. Soweit es sich lediglich um die Anpassung von Amtsbezeichnungen handelt, soll diese Anpassung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung erfolgen.
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenausschusses bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kirchenausschusses am 20. Juni 2025 im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Amtsbezeichnungen der alten Verfassung weiter anzuwenden.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder des neuen Kirchenausschusses findet am 21./22. Mai 2025 statt. Alle Wahlen werden vom Nominierungsausschuss durch Wahlvorschläge vorbereitet. Dies gilt auch für die Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung; Artikel 48 Absatz 2 Satz 3 der neuen Verfassung findet für diese Wahl keine Anwendung.
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§ 3

( 1 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Präses oder dem Präses wahrgenommen.
( 2 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von einer Vizepräses oder einem Vizepräses wahrgenommen.
( 3 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Schriftführerin oder dem Schriftführer zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten wahrgenommen.
( 4 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister zugewiesenen Aufgaben werden ab Konstituierung des neuen Kirchenausschusses von der Leitung der Kirchenverwaltung wahrgenommen. Diese stimmt sich mit dem Mitglied des Kirchenausschusses, das den Vorsitz im Finanzausschuss führt, ab.
( 5 ) Die in Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche der Kirchenkanzlei zugewiesenen Aufgaben werden ab Inkrafttreten der neuen Verfassung von der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
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§ 4

Hat eine Gemeinde bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Bremischen Evangelischen Kirche nach § 1 Absatz 3 der alten Verfassung ruhen lassen, so ruhen die Rechte und Pflichten über den 31. Dezember 2024 hinaus. Die Gemeinde kann nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung den Antrag stellen, in den Kirchentag wieder einzutreten. Über den Antrag entscheidet der Kirchentag; er kann die Genehmigung des Antrags an Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, knüpfen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 20Kirchengesetz
über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz – VerfVwGG)

Vom 27. November 2024

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Errichtung des Gerichts

Für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche wird ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Gericht) gebildet.
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§ 2
Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist, findet das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für Verfahren in Verfassungssachen finden die Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Gerichts werden vom Kirchentag gewählt.
( 2 ) Die Mitglieder des Gerichts sollen bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 3 ) Die Mitglieder des Kirchentages und des Kirchenausschusses sowie Mitarbeitende der Kirchenverwaltung können nicht Mitglieder des Gerichts sein.
( 4 ) Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen Mitglied und einem beisitzenden ordinierten Mitglied.
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§ 4
Geschäftsstelle

( 1 ) Für das Gericht wird bei der Kirchenverwaltung eine Geschäftsstelle gebildet. Die Kirchenverwaltung stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung zur Verfügung.
( 2 ) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden von der oder dem Präses auf die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes verpflichtet und über ihre Pflichten zur Verschwiegenheit besonders belehrt.
( 3 ) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen bei ihrer Tätigkeit für das Gericht den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds.
( 4 ) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Bremische Evangelische Kirche.
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Abschnitt 2
Verfassungsgerichtsbarkeit

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§ 5
Zuständigkeit in Verfassungssachen

Das Gericht entscheidet in Verfassungssachen im ersten und letzten Rechtszug
  1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen oder Teilen von Organen der Bremischen Evangelischen Kirche, die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung des Kirchentages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten (Organstreitverfahren);
  2. über die Vereinbarkeit eines Kirchengesetzes, einer Rechtsverordnung oder der Satzung einer kirchlichen Körperschaft mit der Verfassung (Normenkontrollverfahren).
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§ 6
Organstreitverfahren

( 1 ) Antragsberechtigt in Organstreitverfahren sind jede Gemeinde, mindestens zehn Mitglieder des Kirchentages, der Kirchenausschuss, die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident sowie die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung des Kirchentages aufgeführten Kirchentagsausschüsse. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners in ihren oder seinen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
( 2 ) Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt geworden ist. Im Antrag ist die verfassungsrechtliche Bestimmung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen sein soll.
( 3 ) Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Gericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.
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§ 7
Normenkontrollverfahren

( 1 ) Antragsberechtigt in Normenkontrollverfahren sind jede Gemeinde, mindestens zehn Mitglieder des Kirchentages und der Kirchenausschuss. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Rechtsverordnung oder der Satzung einer kirchlichen Körperschaft
  1. wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
  2. für gültig hält, nachdem ein kirchliches Organ oder die Kirchenverwaltung sie als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.
( 2 ) Hält das Gericht in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine anzuwendende Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Rechtsverordnung oder der Satzung einer kirchlichen Körperschaft für unvereinbar mit der Verfassung, so entscheidet es über die Frage der Verfassungsmäßigkeit in einem gesonderten Verfahren. Hält ein anderes Kirchengericht der Bremischen Evangelischen Kirche eine anzuwendende Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Rechtsverordnung oder der Satzung einer kirchlichen Körperschaft für unvereinbar mit der Verfassung, so ist es zur Vorlage verpflichtet. Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern die Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsnorm abhängig sein soll und mit welcher übergeordneten Rechtsvorschrift die anzuwendende Rechtsnorm unvereinbar sein soll; die Verfahrensakten sind beizufügen. Das Gericht entscheidet nur über die Frage der Verfassungsmäßigkeit.
( 3 ) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Rechtsverordnung oder der Satzung einer kirchlichen Körperschaft mit der Verfassung nicht vereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit dieser Rechtsnorm fest. Sind weitere Rechtsnormen desselben Kirchengesetzes, derselben Rechtsverordnung oder derselben Satzung aus denselben Gründen mit der Verfassung nicht vereinbar, so kann sie das Gericht ebenfalls für nichtig erklären. Die Entscheidung des Gerichts hat Gesetzeskraft; die Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche zu veröffentlichen.
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Abschnitt 3
Verwaltungsgerichtsbarkeit

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§ 8
Zuständigkeit in Verwaltungssachen

Das Gericht entscheidet in Verwaltungssachen im ersten Rechtszug.
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§ 9
Vorverfahren

( 1 ) Ein Vorverfahren ist auch bei Leistungsklagen und Feststellungsklagen durchzuführen.
( 2 ) Ein Vorverfahren ist auch bei Entscheidungen des Kirchenausschusses durchzuführen.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 10
Übergangsbestimmung

( 1 ) Die erste Amtszeit des Gerichts beginnt am 1. Juli 2025.
( 2 ) Bis zum 30. Juni 2025 nimmt das Verwaltungsgericht der Bremischen Evangelischen Kirche die Aufgaben des Gerichts wahr.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 25. Mai 2011 (GVM 2011 Nr. 1 S. 170), das durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen vom 19. Mai 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 95) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 21Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Zustimmung und zur Ausführung des
Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG-EKD)

Vom 27. November 2024

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Das Kirchengesetz zur Zustimmung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG-EKD) vom 18. Mai 2006 (GVM 2006 Nr. 1 S. 197) wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „Kirchengesetz zur Reform des Kirchenbeamtenrechts“
  2. Artikel 1 erhält folgende Überschrift:
    „Zustimmung zum Kirchenbeamtengesetz der EKD“
  3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
    „Artikel 2
    Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AGKBG)
    § 1
    (zu § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 93 Absatz 1 KBG.EKD)
    Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Bremische Evangelische Kirche. Oberste Dienstbehörde und oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist der Kirchenausschuss.
    § 2
    (zu § 91 KBG.EKD)
    (1) Die Leitung der Kirchenverwaltung wird in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn Jahren berufen. Eine erneute Berufung nach Wiederwahl ist zulässig.
    (2) Befindet sich die Leitung der Kirchenverwaltung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruht das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit. Sofern keine Wiederwahl als Leitung der Kirchenverwaltung erfolgt, ist ihr nach Ablauf des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit eine Kirchenbeamtenstelle zu übertragen.“
  4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:
    „Inkrafttreten“
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Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 22Beschluss
zur Änderung der Geschäftsordnung
des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 27. November 2024

Der Kirchentag beschließt:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung

§ 33 der Geschäftsordnung des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche vom 15. Mai 2024 (GVM 2024 Nr. 3 S. 19) wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Weltmission“ durch das Wort „Weltverantwortung“ ersetzt.
  2. In Absatz 6 wird das Wort „Weltmission“ jeweils durch das Wort „Weltverantwortung“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Nr. 23Kirchengesetz
über die Vereinigung
der Evangelischen Immanuel-Gemeinde Bremen,
der St. Michaelis – St. Stephani Gemeinde in Bremen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Bremen-Walle
zur Evangelischen Mirjam-Gemeinde Bremen

Vom 27. November 2024

Der Kirchentag hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

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§ 1

Die Evangelische Immanuel-Gemeinde Bremen, die St. Michaelis – St. Stephani Gemeinde in Bremen und die Evangelische Kirchengemeinde Bremen-Walle werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
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§ 2

Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Mirjam-Gemeinde Bremen“.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bremen, den 27. November 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Kirchenausschuss

Nr. 24Verordnung
zur Änderung der
Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 15. August 2024

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) verordnet der Kirchenausschuss:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung

§ 4 Absatz 2 der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 13. Dezember 2012 (GVM 2012 Nr. 2 S. 110), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juni 2023 (GVM 2023 Nr. 6 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Meldung zu den Prüfungsteilen nach § 9 Nummer 2 und 3 kann frühestens 20 Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes eingereicht werden.“
  2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
    „Sie ist spätestens vier Jahre nach der Ersten Theologischen Prüfung einzureichen; die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit werden auf diese Frist nicht angerechnet.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Bremen, den 15. August 2024
Der Kirchenausschuss der
Bremischen Evangelischen Kirche
Bosse
Dr. Kuschnerus
Präsidentin
Schriftführer

Arbeitsrechtliche Kommission

Nr. 25Arbeitsrechtsregelung
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(Altersteilzeitordnung - ATZO)
(Beschluss Nr. 216)

Vom 1. Juli 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich der Kirch­lichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK) fallen.
Protokollerklärung zu § 1:
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die bis zum 31. Dezember 2026 die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung erfüllen und deren Alters­teilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2027 begonnen hat. Auf Altersteilzeitarbeits­verhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, findet diese Arbeitsrechts­regelung keine Anwendung.
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§ 2
Möglichkeiten der Altersteilzeit

Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeits­verhältnis bei Stellenabbau (§ 3) und im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich.
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§ 3
Altersteilzeit bei Stellenabbau

Mitarbeitende haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, wenn die konkrete Stelle, die sie bisher besetzt haben, abgebaut wird und die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Die Festlegung, welche konkrete Stelle im Sinne von Satz 1 abgebaut wird, erfolgt durch den Arbeitgeber.
Protokollerklärung zu § 3 Satz 1:
Ein Stellenabbau liegt vor, wenn eine Stelle nicht wieder besetzt wird. Ein Stellenabbau liegt auch vor, wenn eine Stelle zwar wieder besetzt wird, ihr Umfang jedoch um wenigstens die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, mindestens jedoch 10 Stunden, verringert wird.
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§ 4
Altersteilzeit im Übrigen

(1) Mitarbeitende haben im Rahmen einer Quote nach Absatz 2 Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.
(2) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Mitarbeitenden im Sinne des § 1 von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Mitarbeitenden sowie die Anzahl der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse jeweils am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderhalbjahres (Stichtag).
Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2:
In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einbezogen; ausgenommen sind
  • Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach § 3 dieser Arbeitsrechtsregelung,
  • Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von schwerbehinderten Menschen und von behinderten Menschen, die gemäß § 151 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
Die Quote wird zu Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres überprüft. Es wird eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe gebildet, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Quote auftretende Fragen erörtert.
(3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits­verhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
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§ 5
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt voraus, dass die Mitarbeitenden
  1. das 64. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 4 KAVO-BEK) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchst. a ist für schwerbehinderte Menschen und für behinderte Menschen, die gemäß § 151 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, Altersteilzeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
(3) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
(4) Die Mitarbeitenden haben die Vereinbarung von Altersteilzeit mit einer Frist von drei Monaten vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Der Antrag kann wirksam frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.
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§ 6
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen.
(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG. Dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAVO-BEK überschritten haben.
(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeitenden anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell) oder
  2. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell).
(4) Die Mitarbeitenden können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 7
Leistungen des Arbeitgebers

(1) Mitarbeitende erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 KAVO-BEK ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 21 Satz 2 KAVO-BEK) entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Maßgebend ist die nach § 6 Abs. 2 vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.
(2) Die den Mitarbeitenden nach Absatz 1 zustehenden Entgelte (Regelarbeitsentgelt) werden um 20 v. H. aufgestockt. Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung nach § 20 KAVO-BEK) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Entgeltbestandteile, die für den Zeitraum der vereinbarten Alters­teilzeit nicht vermindert worden sind, bleiben bei der Aufstockung außer Betracht.
(3) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach Absatz 1 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber für die Mitarbeitenden zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG). Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeitende im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
(4) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 längstens in den Grenzen des § 22 KAVO-BEK. Die Leistungen nach Absatz 3 werden längstens für die Dauer nach § 22 Abs. 1 KAVO-BEK gezahlt.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 4:
Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 2 wird für die Zeit der Zahlung des Krankengeld­zuschusses (§ 22 Abs. 2 bis 4 KAVO-BEK), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Sind Mitarbeitende bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit­raums der Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
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§ 8
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungs­tatbestände nach der KAVO-BEK
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an die oder der Mitarbeitende eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die oder der Mitarbeitende eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
(3) Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Vereinbarung eines Blockmodells vorzeitig, so erhalten Mitarbeitende die etwaige Differenz zwischen dem nach § 7 Abs. 1 gezahlten Entgelt einschließlich der Aufstockungsleistung nach § 7 Abs. 2 und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätten. Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu.
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§ 9
Nebentätigkeiten

(1) Mitarbeitende dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Mitarbeitende eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
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§ 10
Urlaub

Für Mitarbeitende, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Mitarbeitenden für jeden vollen Beschäftigungs­monat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs.
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§ 11
Übergangsregelung

Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, ist die Altersteilzeitordnung vom 13. Dezember 2021 (GVM 2021 Nr. 2 S. 132) weiter anzuwenden.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Altersteilzeitordnung vom 13. Dezember 2021 (GVM 2021 Nr. 2 S. 132) außer Kraft.
Bremen, den 1. Juli 2024
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Schultz
i.V. Mües
Vorsitzender
stellvertretende Vorsitzende
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Nr. 26Arbeitsrechtsregelung
zur mobilen Arbeit
(Beschluss Nr. 217)

Vom 15. August 2024


Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Präambel

Mit dieser Arbeitsrechtsregelung bietet die Bremische Evangelische Kirche Mitarbeitenden unter den nachfolgenden Voraussetzungen an, in mobiler Arbeit tätig zu sein, um die Arbeitsorganisation im kirchlichen Dienst weiter zu flexibilisieren. Dabei werden unter anderem die nachstehenden Ziele verfolgt:
  1. eine effizientere und flexiblere Nutzung der Arbeitszeit sowie der Büroräume,
  2. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
  3. eine höhere Motivation und Arbeitszufriedenheit,
  4. der Umweltschutz,
  5. die Gesundheitsfürsorge.
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Regelungen finden Anwendung auf alle Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK) fallen.
(2) Die Regelungen finden keine Anwendung auf Auszubildende und auf Praktikantinnen und Praktikanten.
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§ 2
Begriffsbestimmung, Regelungsvorrang

(1) Mitarbeitende arbeiten mobil, wenn sie
  1. von einem Ort oder von Orten ihrer Wahl oder
  2. von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten außerhalb der Dienststätte
die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbringen.
(2) Mobile Arbeitszeit ist die außerhalb des Dienstortes geleistete Arbeitszeit zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Mobiles Arbeiten ist ganztägig oder tage-/stundenweise (alternierend) möglich.
(3) Tele-Heimarbeit ist im Gegensatz dazu die an einem festen stationären Arbeitsplatz im häuslichen Bereich der Mitarbeitenden als Bildschirmarbeit (§ 2 Absatz 7 ArbStättV) erbrachte Tätigkeit.
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§ 3
Voraussetzungen

(1) Die Gewährung von mobiler Arbeit basiert auf dem Grundsatz der beiderseitigen Freiwilligkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von mobiler Arbeit besteht nicht.
(2) Für die mobile Arbeit kommen Tätigkeiten in Betracht, die ohne eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstablaufs an einem von der oder dem Mitarbeitenden gewählten Ort außerhalb der Dienststelle erledigt werden können.
(3) Eine Teilnahme an mobiler Arbeit setzt die persönliche Eignung der oder des Mitarbeitenden voraus. Grundlage hierfür ist die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Arbeiten, sowohl in fachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.
(4) Die Teilnahme an mobiler Arbeit erfolgt auf der Grundlage eines genehmigten Antrags der oder des Mitarbeitenden. Dieser ist zu begründen. Soweit der Antrag abgelehnt wird, ist die Entscheidung zu begründen.
(5) Die Einführung von mobiler Arbeit ist der Mitarbeitervertretung anzuzeigen.
(6) Die Ausgestaltung mobiler Arbeit kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
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§ 4
Arbeitsverhältnis und Benachteiligungsverbot

(1) Das bestehende Arbeitsverhältnis bleibt durch die Gewährung mobiler Arbeit unberührt. Gesetzliche Bestimmungen (ArbZG, etc.) und dienstliche Regelungen, Vereinbarungen und Anweisungen (KAVO-BEK, Dienstvereinbarungen, etc.) gelten unverändert bzw. sinngemäß fort.
(2) Wegen des mobilen Arbeitens dürfen den Mitarbeitenden keine beruflichen Nachteile entstehen.
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§ 5
Begründung mobiler Arbeit

(1) Die regelmäßige Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeit durch mobiles Arbeiten ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss enthalten:
  1. Dauer der mobilen Arbeit, auch wenn diese unbefristet vereinbart ist,
  2. zeitlicher Umfang der mobilen Arbeit und deren konkrete Umsetzung/Verteilung,
  3. Arbeitszeiterfassung,
  4. Zeiten der Erreichbarkeit, sowohl der oder des Mitarbeitenden als auch der oder des Vorgesetzten.
(2) Wird der Antrag auf mobile Arbeit abgelehnt bzw. kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, ist die Mitarbeitervertretung zu informieren.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Mitarbeitenden bestehende Regelungen zur mobilen Arbeit bekannt gemacht werden. Es soll in der schriftlichen Vereinbarung auf die maßgeblichen gesetzlichen und tariflichen Regelungen sowie gegebenenfalls auf eine bestehende Dienstvereinbarung hingewiesen werden.
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§ 6
Beendigung mobiler Arbeit

(1) Mobile Arbeit endet zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit der Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Der Arbeitgeber sowie die oder der Mitarbeitende können das mobile Arbeiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende beenden. Darüber hinaus kann mobile Arbeit beidseitig bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist beendet werden.
(3) Werden der oder dem Mitarbeitenden neue oder erweiterte Arbeitstätigkeiten übertragen, hat der Arbeitgeber eine erneute Prüfung der unter § 3 genannten Voraussetzungen für eine Fortsetzung der mobilen Arbeit durchzuführen. Bis zum Abschluss der Prüfung soll die mobile Arbeit fortgesetzt werden, soweit dem keine dringenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Vor der arbeitgeberseitigen Beendigung der mobilen Arbeit ist die Mitarbeitervertretung zu informieren.
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§ 7
Arbeitszeit

(1) Die tägliche mobile Arbeitszeit bestimmt sich nach der täglichen dienstörtlichen Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsumfang.
(2) Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden können flexible Arbeitszeiten gewährt werden, sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Während der Arbeitszeit haben mobil arbeitende Mitarbeitende dafür Sorge zu tragen, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Bei flexiblen Arbeitszeiten sind Erreichbarkeitszeiträume zu vereinbaren. Außerhalb der vorgenannten Zeiträume besteht keine Verpflichtung der Mitarbeitenden, erreichbar zu sein.
(4) Fahrten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und der mobilen Arbeitsstätte stellen keine Arbeitszeit dar. Dienstfahrten und Dienstreisen sind davon ausgenommen.
(5) Die tägliche mobile Arbeitszeit darf bei flexibler Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. § 3 ArbZG ist zu beachten. Die Ruhepausen und Ruhezeiten gemäß §§ 4 und 5 ArbZG sind einzuhalten.
(6) Der Arbeitgeber hat für Mitarbeitende, auf die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig mobil arbeiten, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeitenden am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung kann von der oder dem Mitarbeitenden vorgenommen werden. Eine Abweichung von der geltenden Regelung zur Zeiterfassung ergibt sich durch das mobile Arbeiten nicht. Der Arbeitgeber bleibt für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.
(7) Der Arbeitgeber hat die Mitarbeitenden auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren.
(8) Im Falle technischer Störungen am mobilen Arbeitsort (Strom-, Internetausfall), auf welche die oder der Mitarbeitende keinen Einfluss hat, trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls. Das Risiko ist beschränkt auf die Dauer der Störung, maximal jedoch auf deren Anfall in der dienstlichen Arbeitszeit. Die oder der Mitarbeitende hat den Arbeitgeber über das Vorliegen einer Störung umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber kann bei Störungen anordnen, dass die oder Mitarbeitende sich unmittelbar zum Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zu begeben hat.
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§ 8
Arbeitsmittel

(1) Bei regelmäßiger mobiler Arbeit von mindestens einem Tag wöchentlich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellt der Arbeitgeber die für das mobile Arbeiten erforderlichen mobilen Endgeräte sowie die zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erforderliche Software zur Verfügung. Bei gelegentlicher mobiler Arbeit stimmen sich die oder der Mitarbeitende und die oder der Vorgesetzte über die zu nutzenden Arbeitsmittel ab.
(2) Die Wartung der zur mobilen Arbeit zur Verfügung gestellten Technik obliegt dem Arbeitgeber.
(3) Die Nutzung privater technischer Arbeitsmittel (z. B. Router, Bildschirm, Drucker) für das mobile Arbeiten ist gestattet, soweit die Daten- und Informationssicherheit sowie der Datenschutz hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Mitarbeitenden haben vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln. Das Abhandenkommen oder die Beschädigung von dienstlichen Arbeitsmitteln sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. § 3 Absatz 7 KAVO-BEK findet Anwendung.
(5) Mit Beendigung der mobilen Arbeit sind vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel für die mobile Arbeit von der oder dem Mitarbeitenden an den Arbeitgeber auf dessen Verlangen zurückzugeben.
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§ 9
Datenschutz und Informationssicherheit

(1) Das mobile Arbeiten erfordert in besonderem Maße, Dienst- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugten Dritten zu schützen. Die für die Bremische Evangelische Kirche geltenden Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen, dienstlichen Vereinbarungen, Arbeitsanweisungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen finden auf das mobile Arbeiten uneingeschränkt Anwendung. Daten und Informationen sind so zu sichern, dass Unberechtigte keinen Zugriff auf diese erhalten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Mitarbeitenden ausdrücklich auf diese Anforderungen hinzuweisen und bei Bedarf über die dienstlichen Regelungen zu informieren.
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§ 10
Kosten

Mitarbeitende haben für Aufwendungen, die ihnen mittelbar oder unmittelbar durch die Teilnahme an mobiler Arbeit entstehen, keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten bzw. Mehraufwendungen. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Verbrauchsmaterial (Papier, Toner) und Portokosten, soweit diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
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§ 11
Unfallversicherung

(1) Der Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

Bereits bestehende Dienst- und Individualvereinbarungen zur mobilen Arbeit gelten mit der Maßgabe fort, dass Bestimmungen, welche dieser Arbeitsrechtsregelung entgegenstehen, durch diese ersetzt werden.
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§ 13
Inkrafttreten, Überprüfung

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Er wird hinsichtlich der Anwendung (z. B. Kosten und Praktikabilität) im Jahr 2026 einer Überprüfung unterzogen und gegebenenfalls angepasst.
Bremen, den 15. August 2024
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Schultz
Kober-Müller
Vorsitzender
stellvertretende Vorsitzende

Nr. 27Beschluss
zur Übernahme der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst der Länder
(Beschluss Nr. 218)

Vom 9. Dezember 2024


Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Änderung der KAVO-BEK

Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 25), die zuletzt durch Beschluss Nr. 210 vom 11. Dezember 2023 (GVM 2023 Nr. 32 S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit" durch die Wörter „Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie)" ersetzt.
  2. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
    „Der Erhöhungssatz beträgt für
    • vor dem 1. November 2024 zustehende Entgeltbestandteile 4,28 v.H. und
    • vor dem 1. Februar 2025 zustehende Entgeltbestandteile 4,95 v.H."
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§ 2
Entgelttabellen

Geltende Entgelttabellen im Sinne des § 15 Absatz 2 KAVO-BEK sind die Tabellen der Anlage B (gültig vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024, gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 und gültig ab 1. Februar 2025) zum Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 9. Dezember 2023.
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§ 3
Änderung der ARR-Ü

Die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 29. November 2007 (GVM 2007 Nr. 5 S. 41), die zuletzt durch Beschluss Nr. 210 vom 11. Dezember 2023 (GVM 2023 Nr. 32 S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    ,,Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2:
    Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. November 2024 um 4,76 v.H. und ab 1. Februar 2025 um 5,5 v.H."
  2. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    ,,Die besonderen Tabellenwerte betragen
    1. in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      2.369,86
      2.577,93
      2.657,48
      2.755,41
      2.822,72
      2.914,51
    2. in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      2.569,86
      2.777,93
      2.857,48
      2.955,41
      3.022,72
      3.114,51
    3. ab 1. Februar 2025
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      2.711,20
      2.930,72
      3.014,64
      3.117,96
      3.188,97
      3.285,81“
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§ 4
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende

Die Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Auszubildende vom 2. Oktober 2013 (GVM 2013 Nr. 2 S. 28), die zuletzt durch Beschluss Nr. 206 vom 19. September 2022 (GVM 2022 Nr. 24 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
  1. in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
    - im ersten Ausbildungsjahr
    1.086,82 Euro,
    - im zweiten Ausbildungsjahr
    1.140,96 Euro,
    - im dritten Ausbildungsjahr
    1.190,61 Euro,
    - im vierten Ausbildungsjahr
    1.259,51 Euro,
  2. in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
    - im ersten Ausbildungsjahr
    1.186,82 Euro,
    - im zweiten Ausbildungsjahr
    1.240,96 Euro,
    - im dritten Ausbildungsjahr
    1.290,61 Euro,
    - im vierten Ausbildungsjahr
    1.359,51 Euro,
  3. ab 1. Februar 2025
    - im ersten Ausbildungsjahr
    1.236,82 Euro,
    - im zweiten Ausbildungsjahr
    1.290,96 Euro,
    - im dritten Ausbildungsjahr
    1.340,61 Euro,
    - im vierten Ausbildungsjahr
    1.409,51 Euro.“
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§ 5
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Praktikantinnen und Praktikanten

Die Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Praktikantinnen und Praktikanten vom 29. Januar 2014 (GVM 2014 Nr. 1 S. 53), die zuletzt durch Beschluss Nr. 206 vom 19. September 2022 (GVM 2022 Nr. 24 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
  • der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
  • der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
  • der Heilpädagogin/des Heilpädagogen,
  • der Diakonin/des Diakons
    vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
    1.903,54 Euro,
    vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
    2.003,54 Euro,
    ab 1. Februar 2025
    2.053,54 Euro,
  • der Erzieherin/des Erziehers
    vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
    1.678,26 Euro,
    vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
    1.778,26 Euro,
    ab 1. Februar 2025
    1.828,26 Euro,
  • der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers
    vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
    1.621,31 Euro,
    vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
    1.721,31 Euro,
    ab 1. Februar 2025
    1.771,31 Euro."
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§ 6
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
Bremen, den 9. Dezember 2024
Arbeitsrechtliche Kommission der
Bremischen Evangelischen Kirche
Schultz
Kober-Müller
Vorsitzender
stellvertretende Vorsitzende

Mitteilungen und Personennachrichten

Nr. 28Siegel der Evangelischen Brückengemeinde Bremen

Die Evangelische Brückengemeinde Bremen führt nunmehr das folgende vom Kirchenausschuss genehmigte Siegel:
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Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde des Guten Hirten in Bremen-Hemelingen, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hemelingen, der Evangelischen Melanchthon-Gemeinde Bremen-Osterholz und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Bremen-Sebaldsbrück sind außer Kraft gesetzt.
Bremen, den 7. Dezember 2023
Die Kirchenverwaltung

Nr. 29Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bremen-Blumenthal

Die Evangelische Kirchengemeinde Bremen-Blumenthal führt nunmehr das folgende vom Kirchenausschuss genehmigte Siegel:
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Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-lutherischen Martin-Luther-Gemeinde in Bremen-Blumenthal, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bockhorn, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bremen-Blumenthal und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bremen-Rönnebeck-Farge sind außer Kraft gesetzt.
Bremen, den 12. Juni 2024
Die Kirchenverwaltung

Nr. 30Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Aumund-Vegesack

Die Evangelische Kirchengemeinde Aumund-Vegesack führt nunmehr das folgende vom Kirchenausschuss genehmigte Siegel:
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Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Alt-Aumund, der Evangelisch-lutherischen Christophorusgemeinde Bremen-Aumund/Fähr, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bremen-Aumund und der Vereinigten Evangelisch-Protestantischen Kirchengemeinde zu Bremen-Vegesack sind außer Kraft gesetzt.
Bremen, den 18. November 2024
Die Kirchenverwaltung

Nr. 31Siegel der Evangelischen Wilhadi-Gemeinde zu Bremen

Die Evangelische Wilhadi-Gemeinde zu Bremen führt das folgende vom Kirchenausschuss bestätigte Siegel:
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Bremen, den 6. Dezember 2024
Die Kirchenverwaltung

Nr. 32Personennachrichten

Erste Theologische Prüfung
Neele Rulfs
10.07.2024
Zweite Theologische Prüfung
Jennifer Murasch
16.08.2024
Berufung in den Entsendungsdienst
Jennifer Murasch
01.10.2024
Berufungen
Pastorin Yvonne Ziaja
Kirchengemeinde in der Neuen Vahr
01.07.2024
Pastor Christian Naegeler
St. Petri Domgemeinde
01.09.2024
Pastor Uwe Andratschke
Pfarrstelle mit besonderem Auftrag
01.09.2024
Pastor Yves Töllner
Pfarrstelle mit besonderem Auftrag
01.10.2024
Pastorin Inga Sanne Schönfeld
Verein für Innere Mission Bremen
01.11.2024
Ruhestand
Pastor Christian Gotzen
zuletzt St. Petri Domgemeinde
31.07.2024
Pastor Henner Flügger
zuletzt St. Petri Domgemeinde
31.08.2024
Pastor Ulrich Klein
zuletzt Gemeinde Blumenthal
31.08.2024
Todesfälle
Pastor i.R. Ernst Sauter
zuletzt Gemeinde Gröpelingen
25.10.2024
Pastor i.R. Hero Feenders
zuletzt Seemannspastor
31.10.2024
Pastor i.R. Hans-Adolf Allers
zuletzt Krankenhausseelsorge
23.11.2024
Pastor i.R. Karl-Heinz Daugelat
zuletzt St. Petri Domgemeinde
25.11.2024
Herausgegeben vom
Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche
Franziuseck 2-4, 28199 Bremen
Postfach 10 69 29, 28069 Bremen