.Verordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung
zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
bei kirchlichen Friedhöfen
(Friedhofsdatenverordnung – FriedhofsdatenVO)
Vom 16. Dezember 2021
Auf Grund von § 54 Absatz 2 des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) vom 15. November 20171# (ABl. EKD 2017 S. 353) in Verbindung mit § 5 des Datenschutzausführungsgesetzes (DSAG) vom 27. November 20192# (GVM 2019 Nr. 2 S. 32) verordnet der Kirchenausschuss:
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Friedhöfen in Trägerschaft einer kirchlichen Stelle der Bremischen Evangelischen Kirche gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD in Verbindung mit § 1 DSAG. 2 Sie ergänzt die Vorschriften des EKD-Datenschutzgesetzes und der Datenschutzausführungsverordnung (DSVO) der Bremischen Evangelischen Kirche vom 16. Dezember 2021 (GVM 2021 Nr. 2 S. 112) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 2
Datenverarbeitung
(
1
)
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren oder Entgelten, dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen verarbeiten:
- Vor-, Geburts- und Nachnamen, Doktorgrad,
- letzte Adresse,
- Geburts- und Sterbedatum,
- Sterberegisternummer,
- Datum und Aktenzeichen der Leichenschaubescheinigung,
- Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
- Einäscherungsnummer,
- Zeitpunkt der Bestattung,
- Bestattungsnummer,
- Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
- Bestattungen in der Grabstelle,
- Dauer des Nutzungsrechts,
- Ruhefrist,
- Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,
- Name und Adresse des Bestattungsinstituts,
- Leistungen des Friedhofsträgers,
- Konfession und Gemeindezugehörigkeit,
- Name des amtierenden Pfarrers oder der amtierenden Pfarrerin,
- Zeitpunkt der Veranstaltung der Trauerfeier oder eines Gottesdienstes für Angehörige.
(
2
)
Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:
- Vor-, Geburts- und Nachnamen, Doktorgrad,
- Konfession und Gemeindezugehörigkeit,
- Adresse und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail),
- Geburtsdatum,
- Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
- Vor- und Nachnamen, Doktorgrad, Adressen und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) von Bevollmächtigten,
- Vor-, Geburts- und Nachnamen, Doktorgrad, Adresse, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail), Geburtsdatum, Konfession und Gemeindezugehörigkeit des oder der von dem oder der Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers oder Nachfolgerin im Nutzungsrecht,
- Bankverbindung.
(
3
)
Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:
- Vor-, Geburts- und Nachnamen, Doktorgrad,
- Konfession und Gemeindezugehörigkeit,
- Adresse und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail),
- Geburtsdatum,
- Verhältnis zum oder zur letzten Nutzungsberechtigten,
- Sterbedatum des oder der letzten Nutzungsberechtigten,
- Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
- Vor- und Nachnamen, Doktorgrad sowie Adressen und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) von Bevollmächtigten.
(
4
)
Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
- Vor- und Nachnamen, Doktorgrad,
- Adresse und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail),
- Art des Gewerbes,
- Zulassung,
- Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.
(
5
)
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1 bis 4 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(
6
)
1 Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden und keine Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. 2 Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. 3 Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. 4 Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische oder organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. 5 Sie dürfen nur noch dann verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche oder statistische Zwecke erforderlich ist. 6 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren. 7 Die Bestimmungen des Archivwesens und § 3 Absatz 5 bleiben unberührt.
#§ 3
Offenlegung von Daten
(
1
)
Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger, Pfarramt oder sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, so dürfen diesem vom Friedhofsträger zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen offengelegt werden:
- Vor-, Geburts- und Nachnamen, Doktorgrad,
- Geburts- und Sterbedatum,
- letzte Adresse,
- Sterberegisternummer,
- Datum und Aktenzeichen der Leichenschaubescheinigung,
- Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
- Einäscherungsnummer,
- Konfession und Gemeindezugehörigkeit,
- Zeitpunkt der Veranstaltung der Trauerfeier oder eines Gottesdienstes für Angehörige.
(
2
)
Bei Umbettung von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten der Verstorbenen offengelegt werden:
- Vor-, Geburts- und Nachnamen, Doktorgrad,
- Geburts- und Sterbedatum.
(
3
)
Lässt sich ein Friedhofsträger bei Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten offengelegt werden:
- Vor-, Geburts- und Nachnamen sowie Doktorgrad des oder der Verstorbenen,
- Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen,
- Vor- und Nachnamen, Doktorgrad sowie Anschrift des Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin.
(
4
)
Zum Zweck der Vollstreckung von Friedhofsgebühren dürfen der zuständigen Behörde folgende Daten offengelegt werden:
- Vor- und Nachnamen, Doktorgrad, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin,
- Art und Höhe der Forderung,
- Vor- und Nachnamen, Doktorgrad sowie letzte Adresse des oder der Verstorbenen,
- Zeitpunkt der Bestattung,
- Datum und Inhalt des Gebührenbescheides und der Mahnung,
- Datum und Betrag sowie eventuelle Teilzahlungen.
(
5
)
Die Tatsache der Bestattung einer Person auf dem Friedhof und die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange des oder der Verstorbenen oder dessen oder deren Angehörigen nicht beeinträchtigt werden.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz von personenbezogenen Daten bei kirchlichen Friedhöfen (HB VO DSG Fr.) vom 15. Oktober 1992 (GVM 1992 Nr. 3 Z. 1) außer Kraft.