.Gesetz über die Dienstpflichten
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Gesetz über die Dienstpflichten
der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Kirchenmusikergesetz)
Vom 29. November 2000
(GVM 2000 Nr. 2 Z. 3)
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Kirchenmusik dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Hinführung der Gemeinde zu Gotteslob und Anbetung.
(
2
)
Der kirchenmusikalische Dienst umfasst die Ausübung, Pflege und Förderung verschiedener Formen gemeindlichen Musizierens, insbesondere im Bereich der Orgelmusik sowie der Chor- und Posaunenchorarbeit.
(
3
)
Den kirchenmusikalischen Dienst verantworten hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen.
#§ 2
Kirchenmusikalischer Dienst
(
1
)
Die wesentlichen Bestandteile des kirchenmusikalischen Dienstes im Sinne des § 1 sind
- Orgeldienste,
- Leitung der vorhandenen Chöre und/oder Instrumentalgruppen und ihre Neubildung,
- Förderung des Gemeindegesanges und anderer Formen gemeindlichen Musizierens,
- Vorbereitung und Durchführung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen in der Gemeinde,
- Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Die haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sind im Rahmen ihres Auftrages für die musikalische Ausgestaltung, insbesondere das Orgelspiel, bei allen Gottesdiensten und Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde verantwortlich.
(
3
)
1 Die näheren Bestimmungen über Art und Umfang des kirchenmusikalischen Dienstes für haupt- und nebenamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen trifft der Kirchenvorstand durch Dienstvertrag und Dienstanweisung. 2 Der Dienst ehrenamtlicher Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen geschieht in Absprache mit dem Kirchenvorstand.
(
4
)
Die haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.
#§ 3
Hauptamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
(
1
)
Die fachliche Eignung zum Dienst eines hauptamtlichen Kirchenmusikers oder einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin wird durch die Ablegung der A- oder B-Prüfung an einer Kirchenmusikschule oder an einer staatlichen Musikhochschule nachgewiesen.
(
2
)
1 Eine freie Kirchenmusikerstelle in der Kirchengemeinde wird vom zuständigen Gemeindegremium besetzt. 2 Die Besetzung erfolgt nach fachlicher Beratung durch den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin. 3 In der Regel geht der Besetzung eine Ausschreibung der Stelle voraus.
#§ 4
A-Stellen
(
1
)
Die Zahl der A-Stellen beträgt höchstens neun.
(
2
)
1 Von den Inhabern und Inhaberinnen der A-Stellen wird eine künstlerisch anspruchsvolle Tätigkeit von übergemeindlicher Bedeutung mit Leistungen des höchsten Niveaus erwartet. 2 Weiter werden erwartet kirchenmusikalische Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeit in der Ausbildung und Fortbildung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen.
(
3
)
Die Verteilung der A-Kirchenmusikerstellen regelt der Kirchenausschuss nach gutachtlicher Stellungnahme des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin und der Kirchenmusikkommission.
#§ 5
Anstellung und Vergütung
(
1
)
Die Anstellung der hauptamtlichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen erfolgt nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bremische Evangelische Kirche geltenden Fassung1#; ihre Vergütung richtet sich nach der Allgemeinen Vergütungsordnung für die Bremische Evangelische Kirche2#.
(
2
)
1 Eine herausgehobene Sonderstelle kann als Kirchenbeamtenstelle besetzt werden. 2 Der Inhaber oder die Inhaberin dieser Stelle ist hinsichtlich der Besoldung den Pfarrern und Pfarrerinnen der Bremischen Evangelischen Kirche gleichgestellt.
(
3
)
Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
#§ 6
Nebenamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
(
1
)
Die fachliche Eignung zum Dienst eines nebenamtlichen Kirchenmusikers oder einer nebenamtlichen Kirchenmusikerin soll durch Ablegung einer entsprechenden Prüfung vor der Prüfungskommission einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland nachgewiesen werden.
(
2
)
Die Anstellung und Vergütung der nebenamtlichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen richtet sich nach den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche3#.
#§ 7
Gottesdienst
(
1
)
Die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes und die Liedauswahl ist rechtzeitig mit dem amtierenden Pfarrer oder der amtierenden Pfarrerin abzustimmen.
(
2
)
Eine musikalische Mitwirkung Dritter im Gottesdienst soll nur im Einvernehmen mit dem Kirchenmusiker oder der Kirchenmusikerin erfolgen.
(
3
)
Ist Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht zu erzielen, ist die Angelegenheit dem Kirchenvorstand zur Entscheidung vorzulegen.
#§ 8
Musikinstrumente und Notenmaterial
(
1
)
1 Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist dafür verantwortlich, dass die Orgel und die übrigen Musikinstrumente der Gemeinde stets in gutem Zustand sind. 2 Kleinere Reparaturen und das Stimmen der Zungenregister der Orgel soll er oder sie selbst ausführen, soweit er oder sie fachlich dazu in der Lage ist. 3 Etwaige Schäden am Orgelwerk, deren Abstellung besondere Kosten verursacht, hat er oder sie sofort dem Kirchenvorstand zu melden.
(
2
)
1 Dem Kirchenmusiker oder der Kirchenmusikerin stehen die Musikinstrumente der Kirchengemeinde zur eigenen Vorbereitung und Fortbildung sowie zur Erteilung von Unterricht kostenlos zur Verfügung. 2 Jede Benutzung eines gemeindeeigenen Musikinstruments durch Dritte bedarf der Zustimmung des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin.
(
3
)
Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin hat dafür zu sorgen, dass das Notenmaterial inventarisiert, pfleglich behandelt und, soweit es an Chormitglieder ausgeliehen ist, rechtzeitig zurückgegeben wird.
#§ 9
Vertretung
(
1
)
Für die Zeit seines Urlaubs oder sonstiger Abwesenheit soll der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin einen geeigneten Vertreter oder eine geeignete Vertreterin benennen, soweit das nicht durch besondere Umstände, z. B. Krankheit, unmöglich ist.
(
2
)
Von den hauptamtlichen Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen der Bremischen Evangelischen Kirche wird erwartet, dass sie sich in Einzelfällen über die Gemeindegrenzen hinaus unentgeltlich gegenseitig vertreten.
#§ 10
Mitarbeiterbesprechungen und Kirchenvorstandssitzungen
(
1
)
1 Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin hat an den Mitarbeiterbesprechungen, die seinen oder ihren Aufgabenbereich betreffen, teilzunehmen. 2 Ein nebenamtlicher Kirchenmusiker oder eine nebenamtliche Kirchenmusikerin soll gelegentlich, insbesondere auf besondere Aufforderung durch den Kirchenvorstand, an Mitarbeiterbesprechungen teilnehmen.
(
2
)
Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin hat auf Verlangen an den Sitzungen des Kirchenvorstands teilzunehmen.
#§ 11
Fortbildung
1 Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sind verpflichtet, sich kirchenmusikalisch fortzubilden. 2 Dazu sollen sie anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besuchen. 3 Dienstbefreiung und Kostenübernahme richten sich nach den Fortbildungsrichtlinien der Bremischen Evangelischen Kirche4# in der jeweils geltenden Fassung. 4 Für nebenamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen besteht eine Verpflichtung zur Fortbildung nur insoweit, wie dies im Hinblick auf den Umfang ihres Dienstes angemessen ist.
#§ 12
Verantwortlichkeit des Kirchenvorstandes
(
1
)
Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist in allen dienstlichen Angelegenheiten dem Kirchenvorstand verantwortlich.
(
2
)
Sind in der Gemeinde mehrere Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen angestellt, so sollen sie sich in allen Angelegenheiten ihres Amtes, die nicht durch Gemeindeordnung oder Dienstvertrag geregelt sind, einigen.
(
3
)
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang des kirchenmusikalischen Dienstes oder über die Zuständigkeiten, so entscheidet der Kirchenvorstand.
#§ 13
Landeskirchenmusikdirektor oder Landeskirchenmusikdirektorin
(
1
)
1 Der Kirchenausschuss beruft einen oder eine hauptamtlich in einer Gemeinde tätigen Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerin, der oder die Inhaber einer A-Stelle ist, in das Nebenamt des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin. 2 Der Kirchenausschuss beruft einen Kirchenmusiker oder eine Kirchenmusikerin in das Nebenamt des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin; er kann einen weiteren Kirchenmusiker oder eine weitere Kirchenmusikerin zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin berufen.
(
2
)
1 Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin hat die Aufgabe, den Kirchenausschuss in den Angelegenheiten der Kirchenmusik der Bremischen Evangelischen Kirche zu beraten, förderliche Anregungen zu geben und auf Anforderung Sonderaufträge zu übernehmen. 2 Er oder sie berät die Gemeinden in Angelegenheiten der Kirchenmusik und der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, insbesondere in Fragen der Stellenbesetzung und Anstellung, ferner bei Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang des kirchenmusikalischen Dienstes oder über Zuständigkeitsfragen.
(
3
)
1 Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin berät und fördert die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der Gemeinden in allen fachlichen und rechtlichen Angelegenheiten. 2 Er oder sie kann die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen zu gelegentlichen Dienstleistungen im gesamtkirchlichen Interesse heranziehen.
(
4
)
1 Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen sowie die Fortbildung. 2 Er oder sie leitet oder veranlasst die Durchführung von Tagungen. 3 Die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sind gehalten, an den Veranstaltungen, die unter Leitung oder auf Veranlassung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin stattfinden, teilzunehmen.
(
5
)
Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin ist verantwortlich für die Ausbildung von nebenamtlichen Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen.
(
6
)
1 Dienstliche Auslagen sind dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zu erstatten. 2 Es wird eine Vergütung in der Form einer angemessenen Funktionszulage gezahlt.
#§ 14
Kirchenmusikkommission
(
1
)
1 Der Kirchenausschuss beruft für die Dauer der Session eine Kirchenmusikkommission. 2 Diese setzt sich zusammen aus bis zu zehn Personen, von denen nicht mehr als die Hälfte Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen sein dürfen, die haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer Kirchengemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche stehen.
(
2
)
Die Kirchenmusikkommission berät den Kirchenausschuss in Grundsatzfragen der Kirchenmusik.
#§ 15
Musikausschuss
(
1
)
1 Es wird ein Musikausschuss gebildet. 2 Dieser setzt sich zusammen aus dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin, den Inhabern oder Inhaberinnen der herausgehobenen A-Stellen, den Gebietssprechern oder Gebietssprecherinnen und dem Berufsgruppensprecher oder der Berufsgruppensprecherin. 3 Den Vorsitz hat der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin.
(
2
)
1 Der Musikausschuss berät den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben. 2 Er macht dem Kirchenausschuss Vorschläge über die Verteilung der Haushaltsmittel des Kirchenmusiketats (Sonderzuweisung Kirchenmusik).
#§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(
2
)
Zu diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Dienstpflichten der Kirchenmusiker in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 24. September 1981 (GVM 1982 Nr. 1 Z. 4) und die Vergütungsordnung für die Kirchenmusiker in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 8. Januar 1960 (GVM 1960 Nr. 1 Z. 4), zuletzt geändert am 23. April 1980, (GVM 1980 Nr. 1 Z. 5) außer Kraft.
#
1 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
1 ↑ Jetzt Kirchliche Arbeitsvertragsverordnung (KAVO-BEK) (Nr. 6.200).
#
2 ↑ Jetzt Allgemeine Entgeltordnung (Nr. 6.210).
2 ↑ Jetzt Allgemeine Entgeltordnung (Nr. 6.210).
#
3 ↑ S. Allgemeine Entgeltordnung (Nr. 6.210).
3 ↑ S. Allgemeine Entgeltordnung (Nr. 6.210).