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Kirchengesetz
zur Übernahme der Richtlinie
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Grundsätze zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes

Vom 19. Mai 2021

(GVM 2021 Nr. 1 S. 97)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Mai 2022
2
23. November 2022
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Artikel 1
Zustimmung zur Richtlinie der EKD zu § 2b UStG

Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Grundsätze zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes (Richtlinie der EKD zu § 2b UStG2#) vom 6. Dezember 2019 (ABl. EKD 2020 S. 42), geändert am 7. November 2020 (ABl. EKD 2020 S. 238), in der jeweils geltenden Fassung wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
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Artikel 2
Bremische Evangelische Kirche und Gemeinden

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§ 1
Rechnungsführung

Aufgaben der Rechnungsführung können ausschließlich auf
  1. die Bremische Evangelische Kirche oder eine ihrer Gemeinden oder
  2. kirchenvertraglich verbundene kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts
übertragen werden.
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§ 2
Architektenleistungen

Sämtliche Architektenleistungen und weitere Leistungen bauplanerischer, bauüberwachender und bauunterhaltender Art an Immobilien der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
  1. Ausführung sämtlicher Leistungsphasen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), also Planen, Entwerfen, Kalkulieren, Vergeben von Aufträgen, Bauleitung, Baustellenabrechnung und Überwachung der Gewährleistungszeit, unter besonderer Berücksichtigung der sakralen Anforderungen an die Bauplanung und Bauausführung,
  2. Bauherrenvertretung und Projektsteuerung,
  3. Überwachung der Einhaltung der kirchenrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Wirtschaftsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche und der Vorschriften zu Dienstwohnungen sowie zur Kleinen und Großen Baupflege, bei sämtlichen Baumaßnahmen,
  4. Objektverantwortung für sämtliche Gebäude der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden,
  5. regelmäßige Wartung, Renovierung und energetische Sanierung bis zum An- und Umbau des Gebäudebestandes der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden unter besonderer Berücksichtigung der sakralen Anforderungen,
  6. Anleitung und Überwachung externer Dienstleister, insbesondere zur Sicherstellung der Einhaltung kirchenspezifischer Anforderungen und Regelungen.
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§ 3
Personalverwaltung

Sämtliche Leistungen der Personalverwaltung, der Personalabrechnung und des Personalrecruitings sowie das betriebliche Eingliederungsmanagement werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
  1. sämtliche Verwaltungstätigkeiten rund um die Einstellung, die personalrechtliche Betreuung und den Austritt von Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden sowie Führen der Personal- und / oder Vergütungsakten unter Beachtung der Regelungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts,
  2. sämtliche Verwaltungstätigkeiten rund um die Festsetzung und die laufende Zahlbarmachung und Auszahlung der Besoldung, des Entgelts und der Beihilfeleistungen gemäß den kirchengesetzlichen Bestimmungen, den Arbeitsrechtsregelungen und den sonstigen Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche,
  3. Abführung der Beiträge an die Sozialversicherungsträger und die Evangelische Zusatzversorgungskasse sowie der Einkommensteuer an das Finanzamt unter Beachtung der Regelungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts,
  4. Sicherstellung und Überwachung der Vorgaben für die religionspädagogische Qualifikation von sozialpädagogischen Fachkräften,
  5. Umsetzung und Überwachung der Vorgaben der Richtlinie über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit und des Leitfadens für die Religionszugehörigkeit von Mitarbeitenden sowie sonstiger kirchenrechtlicher Vorgaben, die in der gesamten Bremischen Evangelischen Kirche anzuwenden sind.
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§ 4
Arbeitsschutz

Sämtliche Leistungen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Überwachung der Vorschriften zum Arbeitsschutz werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten, die unter Einhaltung eines Präventionskonzeptes ausgeführt werden, das zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vereinbart ist:
  1. Koordination und Durchführung der sicherheitstechnischen Betreuung der Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen,
  2. konzeptionelle und organisatorische Tätigkeiten, insbesondere Entwicklung von Arbeitsschutzkonzepten, Kontrolle der Umsetzung der vereinbarten Präventionsmaßnahmen und Erstellung von Unfallstatistiken,
  3. Unterstützung der arbeitsmedizinischen Betreuung,
  4. Schulung von Kirchenvorständen, Vorgesetzten und Mitarbeitenden zum Arbeitsschutz,
  5. Zusammenarbeit mit den Mitarbeitervertretungen.
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§ 5
Kirchenmitgliedschaft

Sämtliche Leistungen für das Aufgabengebiet Kirchenmitgliedschaft werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende, nur mit besonderen Kenntnissen der kirchlichen Spezialsoftware mögliche und nur für die mitgliederverwaltende Stelle, die Bremische Evangelische Kirche, rechtlich zulässige Tätigkeiten:
  1. Verwaltung der Kirchenmitgliedschaften, insbesondere Erfassung der Ein-, Aus- und Übertritte sowie Korrekturen, die mit der Meldebehörde und / oder anderen Landeskirchen zu klären sind,
  2. Beratung und Schulung in allen Fragen rund um die Kirchenmitgliedschaft,
  3. Erstellung von Auswertungen, Listen und Etiketten,
  4. Erstellung von Statistiken,
  5. Verwaltung von Berechtigungen,
  6. Ausstellen von Bescheinigungen.
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§ 6
Verwaltungsleistungen für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder

Sämtliche Verwaltungsleistungen für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
  1. Ermöglichung des auf evangelischen Grundprinzipien und Glaubensgrundsätzen beruhenden Betriebes der Kindertageseinrichtungen, die sich in gemeindlicher Trägerschaft befinden, durch Sicherstellung der für die Kindertageseinrichtungen und das Frühförderzentrum erforderlichen Finanzierung über zentrale Verhandlungen und Abschluss von Verträgen (Zuwendungen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, Gemeinde Schwanewede) und Entgeltvereinbarungen (Stadtgemeinde Bremen, Krankenkassen),
  2. Steuerung des Mitteleinsatzes für die Personal- und Sachausstattung der Kindertageseinrichtungen und des Frühförderzentrums auf Grundlage der Verträge und der Leistungsbeschreibungen der Kostenträger sowie der Richtlinien der örtlichen Landesjugendämter,
  3. interne Fachaufsicht auf Grundlage der Betriebserlaubnis,
  4. Sicherstellung der Fachberatung und der Fortbildung des Personals,
  5. Abrechnung mit den Kostenträgern.
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Artikel 3
Versorgungskasse

Sämtliche Verwaltungstätigkeiten für die „Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche“ werden von der Bremischen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere die Festsetzung und die laufende Zahlbarmachung und Auszahlung der Versorgungsleistungen und der Beihilfeleistungen gemäß den Rechtsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Rechnungsführung, die Durchführung der Vermögensverwaltung, die Liegenschaftsverwaltung einschließlich Vermietungen sowie die Baubetreuung einschließlich Neubauten und Instandhaltungen.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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2 ↑ Nr. 8.115.