.Kirchengesetz über die Ausbildung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz über die Ausbildung
und Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetz – PfAusbAnstG)
Vom 27. November 2019
§ 1
Allgemeines
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt die Ausbildung und Rechtsstellung derer, die die Anstellungsfähigkeit zum Amt der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Bremischen Evangelischen Kirche anstreben.
(
2
)
1 Die Ausbildung für den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Bremischen Evangelischen Kirche besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten. 2 Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst ein wissenschaftlich theologisches Studium. 3 Er wird mit der Ersten Theologischen Prüfung abgeschlossen. 4 Der zweite Ausbildungsabschnitt besteht aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Bremischen Evangelischen Kirche. 5 Er wird mit der Zweiten Theologischen Prüfung abgeschlossen.
#§ 2
Studium
Das wissenschaftlich theologische Studium erfolgt an einer Theologischen Fakultät bzw. einem theologischen Fachbereich oder einer kirchlichen Hochschule nach der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 3
Liste der Theologiestudierenden
(
1
)
1 Die Bremische Evangelische Kirche führt eine Liste der Theologiestudierenden, die beabsichtigen, in den Pfarrdienst der Bremischen Evangelischen Kirche zu treten. 2 Theologiestudierende können sich zur Aufnahme in die Liste mit der Ausbildungsreferentin oder dem Ausbildungsreferenten in Verbindung setzen. 3 Die Bremische Evangelische Kirche berät, begleitet und fördert die auf der Liste stehenden Studierenden und unterstützt sie durch gemeinsame Tagungen und andere studienbegleitende Maßnahmen.
#§ 4
Erste Theologische Prüfung
(
1
)
1 Die Erste Theologische Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung / die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 2 In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die notwendigen Kenntnisse erworben haben und die Fähigkeit zeigen, selbstständig in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang theologisch zu arbeiten.
(
2
)
Die Erste Theologische Prüfung findet in Verbindung mit der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Göttingen unter Vorsitz eines geistlichen Mitgliedes des Kirchenausschusses statt.
#§ 5
Vorbereitungsdienst
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1
)
Zwischen der Ersten Theologischen Prüfung und der Zweiten Theologischen Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst von mindestens zweieinhalb Jahren liegen.
(
2
)
1 Der Vorbereitungsdienst soll die Vikarinnen und Vikare in den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung einführen und zur Sakramentsverwaltung und zur verantwortlichen Wahrnehmung des künftigen Pfarrberufs befähigen. 2 Die Vikarinnen und Vikare sind zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung unter Bindung an die Ordnung der jeweiligen Gemeinde unter Leitung und Verantwortung ihrer Mentorinnen und Mentoren befugt.
(
3
)
Die Anstellung der Vikarinnen und Vikare erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis.
(
4
)
Das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
#§ 6
Zweite Theologische Prüfung
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1
)
Die Vikarinnen und Vikare haben in der Zweiten Theologischen Prüfung durch praktische, schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen die Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die für die sachkundige Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind.
(
2
)
Die Zweite Theologische Prüfung findet in Bremen unter dem Vorsitz eines geistlichen Mitgliedes des Kirchenausschusses statt.
#§ 7
Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Entsendungsdienst)
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1
)
1 Nach der bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung beschließt der Kirchenausschuss auf Antrag über die Erteilung der Ordination und die Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer im Entsendungsdienst. 2 Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Satz 1 kann der Kirchenausschuss eine Einstellungskommission berufen.
(
2
)
Das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Entsendungsdienst.
#§ 8
Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit
Das Bestehen der beiden theologischen Prüfungen und die Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer im Entsendungsdienst begründen keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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2
)
Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausbildung und Anstellung der Geistlichen in der Bremischen Evangelischen Kirche (AusbAnstG) vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 4), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 20. Mai 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 92) geändert worden ist, außer Kraft.