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Kirchengesetz über die Ausbildung
und Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetz – PfAusbAnstG)

Vom 27. November 2019

(GVM 2019 Nr. 2 S. 34)

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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Ausbildung und Rechtsstellung derer, die die Anstellungsfähigkeit zum Amt der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Bremischen Evangelischen Kirche anstreben.
( 2 ) Die Ausbildung für den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Bremischen Evangelischen Kirche besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten. Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst ein wissenschaftlich theologisches Studium. Er wird mit der Ersten Theologischen Prüfung abgeschlossen. Der zweite Ausbildungsabschnitt besteht aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Bremischen Evangelischen Kirche. Er wird mit der Zweiten Theologischen Prüfung abgeschlossen.
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§ 2
Studium

Das wissenschaftlich theologische Studium erfolgt an einer Theologischen Fakultät bzw. einem theologischen Fachbereich oder einer kirchlichen Hochschule nach der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Liste der Theologiestudierenden

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche führt eine Liste der Theologiestudierenden, die beabsichtigen, in den Pfarrdienst der Bremischen Evangelischen Kirche zu treten. Theologiestudierende können sich zur Aufnahme in die Liste mit der Ausbildungsreferentin oder dem Ausbildungsreferenten in Verbindung setzen. Die Bremische Evangelische Kirche berät, begleitet und fördert die auf der Liste stehenden Studierenden und unterstützt sie durch gemeinsame Tagungen und andere studienbegleitende Maßnahmen.
( 2 ) Das Nähere regelt der Kirchenausschuss durch Ausführungsbestimmungen2#.
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§ 4
Erste Theologische Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung / die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die notwendigen Kenntnisse erworben haben und die Fähigkeit zeigen, selbstständig in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang theologisch zu arbeiten.
( 2 ) Die Erste Theologische Prüfung findet in Verbindung mit der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Göttingen unter Vorsitz eines geistlichen Mitgliedes des Kirchenausschusses statt.
( 3 ) Das Nähere regelt der Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung3#.
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§ 5
Vorbereitungsdienst

( 1 ) Zwischen der Ersten Theologischen Prüfung und der Zweiten Theologischen Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst von mindestens zweieinhalb Jahren liegen.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst soll die Vikarinnen und Vikare in den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung einführen und zur Sakramentsverwaltung und zur verantwortlichen Wahrnehmung des künftigen Pfarrberufs befähigen. Die Vikarinnen und Vikare sind zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung unter Bindung an die Ordnung der jeweiligen Gemeinde unter Leitung und Verantwortung ihrer Mentorinnen und Mentoren befugt.
( 3 ) Die Anstellung der Vikarinnen und Vikare erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis.
( 4 ) Das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
( 5 ) Das Nähere regelt der Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung4#.
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§ 6
Zweite Theologische Prüfung

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare haben in der Zweiten Theologischen Prüfung durch praktische, schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen die Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die für die sachkundige Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind.
( 2 ) Die Zweite Theologische Prüfung findet in Bremen unter dem Vorsitz eines geistlichen Mitgliedes des Kirchenausschusses statt.
( 3 ) Das Nähere regelt der Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung5#.
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§ 7
Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Entsendungsdienst)

( 1 ) Nach der bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung beschließt der Kirchenausschuss auf Antrag über die Erteilung der Ordination und die Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer im Entsendungsdienst. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Satz 1 kann der Kirchenausschuss eine Einstellungskommission berufen.
( 2 ) Das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Entsendungsdienst.
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§ 8
Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit

Das Bestehen der beiden theologischen Prüfungen und die Anstellung als Pfarrerin oder Pfarrer im Entsendungsdienst begründen keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausbildung und Anstellung der Geistlichen in der Bremischen Evangelischen Kirche (AusbAnstG) vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 4), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 20. Mai 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 92) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Gesetzes.
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2 ↑ Nr. 5.301.
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3 ↑ Nr. 5.310.
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4 ↑ Nr. 5.320.
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5 ↑ Nr. 5.330.