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Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

vom 19. November 2015

(GVM 2015 Nr. 2 S. 117)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
12. Dezember 2019
2
22. Juni 2023
Auf Grund des § 4 Absatz 3 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes1# vom 27. November 2019 (GVM 2019 Nr. 2 S. 34) verordnet der Kirchenausschuss:
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§ 1
Ziel der Prüfung

Das Studium der Evangelischen Theologie schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung ab. In ihr weisen die Kandidatinnen und die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen und Theologen nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt.
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§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung beträgt zehn Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern Integrationsphase. Dazu treten bis zu zwei Semester für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen.
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§ 3
Organisation der Prüfung

Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung der Schriftführerin oder des Schriftführers und des zuständigen Sekretariats. Sie wird in der Zusammenarbeit mit der Ausbildungsreferentin oder dem Ausbildungsreferenten wahrgenommen.
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§ 4
Prüfungskommission

( 1 ) Der Prüfungskommission gehören die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ein anderes theologisches Mitglied des Kirchenausschusses und mindestens jeweils eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer der in § 12 genannten Prüfungsfächer an. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer werden von der Kandidatin oder dem Kandidaten vorgeschlagen und vom Kirchenausschuss berufen.
( 2 ) Den Vorsitz führt die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ein anderes theologisches Mitglied des Kirchenausschusses.
( 3 ) Beisitzerin oder Beisitzer ist in der Regel die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist nicht stimmberechtigt.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Beisitzerin oder der Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
( 5 ) Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 6 ) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
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§ 5
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD erbracht wurden. Dies gilt ebenso für die Zwischenprüfung.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Evangelische Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
( 3 ) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 6
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 2 ) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwerwiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Anfertigung der Klausuren oder die Fortsetzung der Prüfung mit dem mündlichen Teil zu einem späteren Prüfungstag im Verlauf des angesetzten Termins oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
( 3 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat während der Zeit, in der die wissenschaftliche Hausarbeit anzufertigen ist, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind, die wissenschaftliche Hausarbeit nicht termingerecht eingereicht werden kann. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 4 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 3 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 5 ) Hält eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 2 genannten Gründen gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht ein, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgestellt. Das Gleiche gilt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat die wissenschaftliche Hausarbeit aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen nicht oder verspätet abgibt. 
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§ 7
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 8
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Studierende, die die Absicht haben, sich zum nächsten oder übernächsten Termin zur Ersten Theologischen Prüfung zu melden, können einmal als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erklärt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt werden.
( 3 ) Mitglieder der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen können im Einzelfall mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission an der Prüfung teilnehmen, ohne Fachprüferin oder Fachprüfer zu sein.
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§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
  3. die Eintragung in die Liste der Theologiestudierenden der Bremischen Evangelischen Kirche,
  4. den Nachweis über die bestandenen Sprachprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum),
  5. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie entsprechend der „Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae)“ vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie entsprechend der „Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung / die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie“ vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie“ vom 23./24. März 2012 (ABl. EKD 2012, S. 359) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
  8. den Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Modulabschlussprüfungen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie,
  9. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs im Rahmen eines Hauptseminars,
  10. den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie,
  11. den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Philosophie,
  12. den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums,
  13. den Nachweis eines Gemeindepraktikums von vier Wochen einschließlich Auswertung.
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§ 10
Meldung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Meldeschluss ist der 1. April und der 1. Oktober eines jeden Jahres.
( 2 ) Mit der Meldung sind zusätzlich zu den in § 9 genannten Voraussetzungen folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorzulegen:
  1. Geburtsurkunde,
  2. Lebenslauf,
  3. Studienbericht,
  4. ein Vorschlag für ein Themengebiet für die wissenschaftliche Hausarbeit und ein Vorschlag für eine Erstgutachterin oder einen Erstgutachter, die oder der habilitiertes Mitglied einer deutschen Evangelisch-Theologischen Fakultät sein muss,
  5. Vorschläge für die weiteren Fachprüferinnen und Fachprüfer, wobei die Vorgeschlagenen Mitglieder der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen sein müssen,
  6. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat sich an anderer Stelle zur Ersten Theologischen Prüfung gemeldet hat und ggf. Ergebnisnachweise,
  7. eine Erklärung, dass die Kandidatin oder der Kandidat sich bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht an anderer Stelle zur Ersten Theologischen Prüfung anmelden wird,
  8. eine Erklärung, ob die Kandidatin oder der Kandidat mit der Teilnahme von Zuhörinnen oder Zuhörern an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.
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§ 11
Zulassung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung ist an den Kirchenausschuss zu richten. Über die Zulassung entscheidet der Kirchenausschuss nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen. 
( 2 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die in § 10 Absatz 2 genannten Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Der Kirchenausschuss teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Entscheidung über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit. Bei Ablehnung der Zulassung ist eine schriftliche Begründung zu geben.
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§ 12
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
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§ 13
Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus folgenden zehn Prüfungsleistungen:
  1. vier Klausuren (§ 14),
  2. fünf mündlichen Prüfungen (§ 15),
  3. einer wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 16).
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§ 14
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen theologischen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Thema mit den gängigen Methoden des jeweiligen Prüfungsfaches bearbeiten kann.
( 2 ) Klausuren werden in den Prüfungsfächern gemäß § 12 geschrieben, ausgenommen das Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird.
( 3 ) Für jede Klausur werden jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt; sie dürfen nicht mit einem Spezialgebiet nach § 15 Absatz 2 Satz 2 identisch sein.
( 4 ) Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. Die Kandidatin oder der Kandidat meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der oder dem Aufsichtsführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
( 5 ) Bei den Klausuren sind folgende Hilfsmittel zugelassen:
  1. Altes Testament: Biblica Hebraica und hebräisches Wörterbuch (Gesenius),
  2. Neues Testament: Novum Testamentum Graece (Nestle-Aland) und griechisches Wörterbuch (Bauer),
  3. Systematische Theologie: Revidierter Luthertext und Bekenntnisschriften,
  4. Kirchengeschichte: Wörterbuch Latein (Georges), sofern ein lateinischer Text Bestandteil der Klausuraufgabe ist.
( 6 ) Die Klausuren werden unter der Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Person geschrieben.
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§ 15
Mündliche Prüfungen

( 1 ) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr oder ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann.
( 2 ) Mündliche Prüfungen finden in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 12 statt. Sie erstrecken sich jeweils auf ausgewählte Überblickskenntnisse des jeweiligen Prüfungsfachs sowie ein Spezialgebiet; Absprachen über Spezialgebiete sind aktenkundig zu machen.
( 3 ) Die Prüfungsdauer beträgt in den Fächern Altes Testament und Neues Testament jeweils 25 Minuten, im Fach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) 40 Minuten und in den übrigen Fächern jeweils 20 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
( 4 ) Die mündlichen Prüfungen erfolgen im Rahmen von Einzelprüfungen.
( 5 ) Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 16
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit darf nur abgelehnt werden, wenn auf Grund der Ergebnisse der Prüfungsleistungen nach §§ 14 und 15 feststeht, dass die Prüfung nach § 18 Absatz 3 nicht bestanden ist. Sofern eine Nachprüfung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, kann die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten auf den nächsten Prüfungstermin verschoben werden.
( 3 ) Die Ausgabe des Themas für die wissenschaftliche Hausarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin oder der Erstgutachter nach einem Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten der Prüfungskommission das Thema benennt.
( 4 ) Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen zwölf Wochen zur Verfügung.
( 5 ) Der Gesamtumfang der wissenschaftlichen Hausarbeit soll einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen und ausschließlich Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Anlagen 144.000 Zeichen nicht überschreiten.
( 6 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat der wissenschaftlichen Hausarbeit eine Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie oder er die Arbeit selbstständig angefertigt, andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Ausführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht hat. Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen.
( 7 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss zudem in digitaler Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
( 8 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine Dissertation, die von einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule angenommen worden ist, auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Ersatz der wissenschaftlichen Hausarbeit anerkennen. Die Bewertung der Arbeit bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung außer Betracht.
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§ 17
Prüfungsergebnisse

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
15/14/13 Punkte
=
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte
=
gut (2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte
=
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte
=
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte
=
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
=
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit und die Klausuren werden durch jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer bewertet. Stimmen die Bewertungen der beiden Gutachten um einen Punkt nicht überein, wird die Prüfungsarbeit mit der besseren Punktzahl bewertet. Stimmen die Bewertungen um zwei Punkte nicht überein, ergibt sich die Bewertung aus dem Mittelwert der beiden Bewertungen. Stimmen die Bewertungen um drei oder mehr Punkte nicht überein, wird die Prüfungsarbeit von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
( 3 ) Die Prüfungskommission legt auf Grund aller Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt aller Einzelergebnisse. Das Ergebnis der wissenschaftlichen Hausarbeit zählt dabei dreifach, die Ergebnisse der Klausuren und der mündlichen Prüfungen zählen jeweils einfach. Bei der Bildung des Gesamtergebnisses wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl von:
15,0 – 12,5
=
sehr gut,
12,4 – 9,5
=
gut,
9,4 – 6,5
=
befriedigend,
6,4 – 4,0
=
ausreichend.
( 4 ) Über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausuren, die Ergebnisse in den mündlichen Prüfungen und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll angefertigt, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
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§ 18
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn
  1. die wissenschaftliche Hausarbeit mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist und
  2. die Fachnoten für die Fachprüfungen:
    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament,
    3. Kirchengeschichte,
    4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
    5. Praktische Theologie
    jeweils mindestens 4 Punkte betragen.
( 2 ) Die Fachnote für die einzelnen Fachprüfungen nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punkte von Klausur und mündlicher Prüfung. Dabei wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. In dem Fach, in dem keine Klausur geschrieben wird, bildet die Bewertung der mündlichen Prüfung die Fachnote.
( 3 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  1. die nach Absatz 2 gebildete Fachnote in drei Fachprüfungen nicht jeweils mindestens 4 Punkte beträgt, oder
  2. eine Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet ist, auch wenn der Durchschnitt der Punkte von Klausur und mündlicher Prüfung mindestens 4 Punkte ergibt, oder
  3. nach Abschluss der gesamten Prüfung, einschließlich einer Nachprüfung nach § 19, nicht die für das Bestehen nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sobald auf Grund der Bewertung der bereits absolvierten Prüfungsleistungen ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen ist, stellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 19
Nachprüfung

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält die Möglichkeit einer Nachprüfung, wenn
  1. die Fachnote in einer Fachprüfung oder zwei Fachprüfungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht mindestens 4 Punkte beträgt, oder
  2. die wissenschaftliche Hausarbeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist, oder
  3. die wissenschaftliche Hausarbeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist und die Fachnote in einer Fachprüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht mindestens 4 Punkte beträgt.
( 2 ) Soweit eine Nachprüfung nach Absatz 1 zulässig ist, hat die Kandidatin oder der Kandidat die Möglichkeit, die nicht bestandenen Fachprüfungen und die nicht bestandene wissenschaftliche Hausarbeit zu wiederholen.
( 3 ) Erfolgt die Nachprüfung wegen Nichtbestehens von Fachprüfungen, müssen alle Prüfungsleistungen der nicht bestandenen Fachprüfungen wiederholt werden. Die Nachprüfungen finden im nachfolgenden Prüfungstermin statt. Liegt die Fachnote in den Fachprüfungen auch dann nicht bei jeweils mindestens 4 Punkten, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 4 ) Für die Nachprüfung wegen Nichtbestehens der wissenschaftlichen Hausarbeit gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
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§ 20
Wiederholung

( 1 ) Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als ein Jahr nach der vorangegangenen Prüfung stattfinden.
( 2 ) Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen oder Fakultäten sind anzurechnen.
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§ 21
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Über die bestandene Erste Theologische Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchenausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet ist, mit Angabe der Einzelergebnisse und des Gesamtergebnisses.
( 2 ) Im Falle einer nicht bestandenen Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt. 
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§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ihre oder seine schriftlichen Prüfungsleistungen persönlich einzusehen.
( 2 ) War die Kandidatin oder der Kandidat ohne ihr oder sein Verschulden verhindert die Frist einzuhalten, ist die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Ein entsprechender Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten.
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§ 23
Rechtsbehelf

Gegen Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche erhoben werden.
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§ 24
Übergangsregelung

Für Studierende, die vor dem 1. Januar 2016 ihre Zwischenprüfung abgelegt haben, ist die Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 16. September 2003 (GVM 2003 Nr. 3 S. 94), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVM 2012 Nr. 2 S. 209), weiter anzuwenden.
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§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 16. September 2003 (GVM 2003 Nr. 3 S. 94), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVM 2012 Nr. 2 S. 209), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.300.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.