.Gesetz über das Dienstverhältnis der
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Gesetz über das Dienstverhältnis der
diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Diakonengesetz)
Vom 14. Mai 2003
Inhaltsverzeichnis
I. Grundbestimmungen
###§ 1
Auftrag der diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der Dienst der diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom missionarischen und diakonischen Auftrag der Kirche bestimmt.
#§ 2
Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Bildungsarbeit und Diakonie in Gemeinden, Ämtern und Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche. 2Es gilt nicht für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im pfarramtlichen Dienst stehen oder überwiegend im Bereich der Pflege oder der Kindertageseinrichtungen tätig sind.
#II. Dienst der diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
###§ 3
Aufgabenbereiche
1Der Dienst der diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollzieht sich unter Wahrung des Bekenntnisses, der Ordnung und der Konzeption der jeweiligen Gemeinde oder Dienststelle, insbesondere in den Bereichen
- Verkündigung
- Gemeindepädagogik
- Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden
- Gesellschaftsdiakonie
- Beratung und Seelsorge
- Bildungsarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
2Das Nähere regelt die Dienstanweisung.
#§ 4
Anstellungsvoraussetzungen
1Als diakonisch-pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können angestellt werden Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Personen, die eine vergleichbare Ausbildung haben. 2In Ausnahmefällen können Personen angestellt werden, die auf Grund ihrer Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
#§ 5
Dienstverhältnis
Die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihren Gemeinden in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellt.
#§ 6
Einführung in den Dienst
1Die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt. 2Besteht eine Anbindung an eine Diakoniegemeinschaft oder eine vergleichbare Gemeinschaft, soll diese an der Einführung beteiligt werden.
#§ 7
Dienstanweisung
(1) 1Die Aufgaben der diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in einer vom Dienstvorgesetzten zu erlassenden Dienstanweisung geregelt werden. 2Dabei sollen den diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben in eigener Verantwortung übertragen werden.
(2) Der Kirchenausschuss kann eine Muster-Dienstanweisung erlassen.
(3) Die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die für ihre Arbeitsbereiche geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsbestimmungen sowie die Anordnungen ihrer Dienstvorgesetzten zu beachten.
#§ 8
Verantwortung des Kirchenvorstandes oder der Ämterleitung
(1) 1Dienstvorgesetzter der in den Gemeinden tätigen diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der jeweilige Kirchenvorstand, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. 2Die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantworten ihren Dienst unmittelbar dem Dienstvorgesetzten. 3Es sollen regelmäßige Dienstbesprechungen über ihre Arbeit stattfinden. 4Soweit auch übergemeindliche Arbeit zu leisten ist (Regional- und Fachbeauftragtenstellen), ist das Landesjugendpfarramt für diesen Bereich weisungsberechtigt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der in den Ämtern und Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche tätigen diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Leiterin oder der Leiter des Amtes oder der Einrichtung.
(3) Bei grundsätzlichen Fragen hinsichtlich der Gestaltung des diakonisch-pädagogischen Dienstes können sowohl der Dienstvorgesetzte als auch die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Vertrauensrat, das Landesjugendpfarramt oder die Diakoniegemeinschaft um Vermittlung bitten.
#§ 9
Fortbildung
1Die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur berufsbezogenen Fortbildung verpflichtet. 2Dazu sollen sie anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besuchen. 3Dienstbefreiung und Kostenübernahme richten sich nach den Fortbildungsrichtlinien der Bremischen Evangelischen Kirche1# in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 10
Vertrauensrat, Zusammenkünfte
(1) 1Die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einen Vertrauensrat wählen. 2Die Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt, die der Bestätigung durch den Kirchenausschuss bedarf.
(2) Die diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an den vom Vertrauensrat durchgeführten gemeinsamen Zusammenkünften und Jahrestagungen teilnehmen.
#III. Rechtsstellung der Diakonin und des Diakons
###§ 11
Anstellung
(1) Als Diakonin oder Diakon kann nur angestellt werden, wer die Ausbildung in einer von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) anerkannten Ausbildungsstätte erfolgreich abgeschlossen hat und dies durch eine von der Ausbildungsstätte oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ausgestellte Urkunde nachweist.
(2) Der Kirchenausschuss kann Ausführungsbestimmungen über die an die Ausbildung der Diakoninnen und Diakone zu stellenden Anforderungen erlassen und eine Liste derjenigen Ausbildungsstätten anlegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
(3) 1Die Einsegnung zur Diakonin oder zum Diakon wird in der Bremischen Evangelischen Kirche durch die Schriftführerin oder den Schriftführer des Kirchenausschusses vorgenommen; auf Antrag der betreffenden Gemeinde beauftragt der Kirchenausschuss die Gemeindepfarrerin oder den Gemeindepfarrer. 2Besteht eine Anbindung an eine Diakoniegemeinschaft oder eine vergleichbare Gemeinschaft, soll diese an der Einsegnung beteiligt werden.
(4) Über die Einsegnung zur Diakonin oder zum Diakon wird vom Kirchenausschuss eine Urkunde ausgestellt.
#§ 12
Urkunde
(1) Die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon (§ 11 Abs. 1) wird vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche für ungültig erklärt und ist zurückzugeben, wenn
- die Diakonin oder der Diakon der Evangelischen Kirche nicht oder nicht mehr angehört;
- der Diakonin oder dem Diakon fristlos gekündigt wurde und der Kirchenausschuss festgestellt hat, dass sie oder er zur Mitarbeit im diakonischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint. Vor der Entscheidung ist die Diakonin oder der Diakon und ggf. die betroffene Diakoniegemeinschaft sowie die Ausbildungsstätte oder die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), die die Urkunde ausgestellt hat, anzuhören.
(2) Eine Diakonin oder ein Diakon, deren oder dessen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit für ungültig erklärt wird, verliert das Recht, sich Diakonin oder Diakon zu nennen.
(3) Die zurückgegebene Urkunde über die Anstellungsfähigkeit wird vom Kirchenausschuss der Ausbildungsstätte oder der Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zugeleitet, die die Urkunde ausgestellt hat.
#IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 13
Inkrafttreten, Ausführungsbestimmungen
(1) 1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über das Amt und das Dienstverhältnis der Diakone in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakonengesetz) vom 18. Februar 1960 (GVM 1960 Nr. 2 Z. 3) und 18. März 1965 (GVM 1965 Nr. 1 Z. 8) in der Fassung vom 31. Januar 1973 (GVM 1973 Nr. 1 Z. 5) außer Kraft.
(2) Der Kirchenausschuss erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.