.Geschäftsordnung
#Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 2
###§ 7
§ 8
Abschnitt 3
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 4
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Abschnitt 5
###§ 33
§ 34
§ 35
Abschnitt 6
###§ 36
§ 37
Abschnitt 7
###§ 38
Geschäftsordnung
des Kirchentages
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Geschäftsordnung Kirchentag – KTGeschO)
(gültig ab 1. Januar 2025)
Vom 15. Mai 2024
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
1 | 27. November 2024 | GVM 2024 Nr. |
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3 | ||
Abschnitt 1
Mitglieder, Einberufung, Teilnahme und Konstituierung
###§ 1
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Kirchentages im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die in Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung1# bezeichneten Personen sowie im Falle der Verhinderung eines Mitglieds die Stellvertretungen nach Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung2#.
(
2
)
1 Der mit dem Namen des Mitglieds oder der Stellvertretung versehene Delegiertenausweis wird einer von dem Vorstand beauftragten Person am Eingang zum Sitzungsraum vorgelegt. 2 Nach Vorlage erhält das Mitglied oder die Stellvertretung einen Stimmzettelblock.
(
3
)
Über die Anwesenheit in den Sitzungen wird ein Verzeichnis geführt, indem die von dem Vorstand beauftragte Person auf einer Liste aller Mitglieder und Stellvertretungen die Namen der Anwesenden kennzeichnet.
(
4
)
Wer die Sitzung vor Schluss verlässt, zeigt dieses der von dem Vorstand beauftragten Person am Ausgang des Sitzungsraums durch Abgabe des Stimmzettelblocks an.
(
5
)
Soweit Abstimmungen und Wahlen nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung elektronisch unterstützt durchgeführt werden, kann der Vorstand des Kirchentages festlegen, dass Identität und Anwesenheit der Mitglieder des Kirchentages abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in anderer geeigneter Weise festgestellt werden.
#§ 2
Einberufung, Sitzungsformate
(
1
)
1 Der Kirchentag wird vom Kirchenausschuss einberufen und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2 Er ist darüber hinaus außerordentlich einzuberufen, wenn der Kirchenausschuss es für erforderlich hält oder wenn mindestens 15 Mitglieder des Kirchentages dies unter Angabe der Gründe bei dem Kirchenausschuss beantragen.
(
2
)
1 Die Sitzungen des Kirchentages sollen als Präsenzsitzungen stattfinden. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenausschuss entscheiden, dass die Sitzung ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt wird. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass
- die Identität der teilnehmenden Mitglieder des Kirchentages überprüft werden kann,
- die Mitglieder des Kirchentages ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, einschließlich einer nach geltendem Recht geheimen Stimmabgabe,
- jedes teilnehmende Mitglied des Kirchentages sein Mandat jeweils für einen gesamten Sitzungstag wahrnimmt,
- die Durchführung der Sitzung auch im Übrigen dem geltenden Recht und der Geschäftsordnung entspricht,
- die Öffentlichkeit der Sitzung zumindest in Form einer gleichzeitigen oder geringfügig zeitversetzten Übertragung von Bild und Ton ohne redaktionelle Bearbeitung (Live-Stream) gewährleistet ist und
- die Bedingungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes beachtet werden.
4 Im Übrigen kann der Kirchentag beschließen, dass einer Person, die aus wichtigem Grund verhindert ist, an einer Präsenzsitzung teilzunehmen, die Teilnahme in digitaler Form ermöglicht wird. 5 Die Bestimmungen des Satzes 3 gelten in diesem Fall sinngemäß.
#§ 3
Einladung, Tagesordnung
(
1
)
1 Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort und Zeitpunkt. 2 Sie soll den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Tag des Beginns der Sitzung des Kirchentages zugehen oder unter Mitteilung eines Hinweises zur Abrufbarkeit digital zugänglich gemacht werden. 3 Die Einladung soll eine vorläufige Tagesordnung enthalten, die vom Kirchenausschuss festgesetzt wird. 4 Anträge nach Artikel 31 Absatz 5 der Verfassung3#, die dem Kirchenausschuss spätestens fünf Wochen vor Beginn der Sitzung des Kirchentages zugegangen sind, sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(
2
)
1 In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist unterschritten werden. 2 Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der Kirchenausschuss.
(
3
)
Der Kirchenausschuss entscheidet über den Verlaufsplan.
(
4
)
1 Der Kirchentag stellt die endgültige Tagesordnung fest. 2 Anträge zu einem neuen Beratungsgegenstand (selbstständige Anträge) nach Artikel 31 Absatz 5 der Verfassung4#, die dem Kirchenausschuss nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 zugegangen sind, können durch Beschluss des Kirchentages in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden.
#§ 4
Teilnahme
(
1
)
1 Die Mitglieder des Kirchentages sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. 2 Ihre Verhinderung müssen sie ihrer Stellvertretung unverzüglich mitteilen.
(
2
)
Eine Stellvertretung ist nur für einen gesamten Sitzungstag zulässig.
(
3
)
Die Leitung der Kirchenverwaltung und deren Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Kirchentages mit beratender Stimme und mit jederzeitigem Rederecht teil.
#§ 5
Konstituierende Sitzung
(
1
)
1 Die oder der nach Artikel 40 Absatz 6 der Verfassung5# amtierende Präses eröffnet die konstituierende Sitzung des Kirchentages. 2 Sie oder er leitet die Sitzungen des Kirchentages bis zur Konstituierung des neuen Kirchenausschusses.
(
2
)
In der konstituierenden Sitzung wählt der Kirchentag den Nominierungsausschuss.
#§ 6
Beschlussfähigkeit
(
1
)
Der Kirchentag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
1 Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der oder dem Präses festgestellt. 2 Die Feststellung der Beschlussfähigkeit braucht im Laufe der Sitzung nur wiederholt zu werden, wenn die Beschlussfähigkeit angezweifelt wird. 3 Wird sie angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, bleiben davor liegende Abstimmungen und Wahlen wirksam.
#Abschnitt 2
Ämter
###§ 7
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand des Kirchentages besteht aus der oder dem Präses und zwei Vizepräsides.
(
2
)
Die oder der Präses führt die Geschäfte des Kirchentages und vertritt diesen im kirchlichen und öffentlichen Leben.
(
3
)
1 Die oder der Präses eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2 Vor Schluss der Sitzung werden Zeit und Ort der nächsten Sitzung mitgeteilt.
(
4
)
Die Vizepräsides unterstützen die oder den Präses bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3.
#§ 8
Wahl des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand wird in der zweiten Sitzung des Kirchentages aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages für die Dauer der Session gewählt.
(
2
)
1 Die oder der Präses und die beiden Vizepräsides werden aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages gewählt. 2 Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt der oder des Vizepräses zeigen bei ihrer Kandidatur an, wenn sie als Mitglieder des Kirchenausschusses ein Amt nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung6# zu übernehmen bereit sind.
(
3
)
Bei Notwendigkeit einer Nachwahl von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
#Abschnitt 3
Sitzungsablauf und Verfahrensvorschriften
###§ 9
Andacht
Zu Beginn der Sitzung des Kirchentages halten die theologischen Mitglieder des Kirchenausschusses im Wechsel eine Andacht und beschließen sie mit Gebet.
#§ 10
Öffentlichkeit
(
1
)
1 Die Sitzungen des Kirchentages sind öffentlich. 2 Die Öffentlichkeit kann zusätzlich in Form eines Live-Streams der Sitzung sichergestellt werden; § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 bleibt unberührt.
(
2
)
1 Durch Beschluss des Kirchentages kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände, insbesondere Personalangelegenheiten, ausgeschlossen werden. 2 Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. 3 Der Beschluss wird unverzüglich in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben.
#§ 11
Gäste, Nichtmitglieder
(
1
)
Der Vorstand kann Gäste zu den Sitzungen des Kirchentages einladen und sie um ein Grußwort oder einen Sachvortrag bitten.
(
2
)
Die oder der Präses kann Nichtmitgliedern des Kirchentages zu bestimmten Beratungsgegenständen das Wort erteilen, wenn der Kirchentag nicht widerspricht.
(
3
)
Der Vorstand kann Mitarbeitende der Kirchenverwaltung hinzuziehen.
#§ 12
Ordnungsbefugnisse
(
1
)
1 Die oder der Präses übt während der Sitzung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. 2 Kundgebungen und Ausstellungen durch Wort, Schrift oder Bild sowie das Auslegen und Verteilen von Schriften am Sitzungsort sind nur mit Einwilligung des Vorstandes zulässig.
(
2
)
Die oder der Präses kann Mitglieder des Kirchentages, Gäste oder weitere Personen, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.
(
3
)
Wird die Ordnung der Sitzung verletzt und bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, kann die oder der Präses die Sitzung unterbrechen, einzelne Störerinnen oder Störer entfernen oder den Zuschauerraum räumen lassen.
#§ 13
Redeordnung
(
1
)
1 Wortmeldungen sind nach Aufruf des Tagesordnungspunktes zulässig; sie erfolgen durch Handaufheben, auf Verlangen der oder des Präses schriftlich oder in digitaler Form. 2 Die oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(
2
)
1 Einbringerinnen oder Einbringer von Anträgen und Berichterstatterinnen oder Berichterstatter von Ausschüssen erhalten das Wort zu Beginn der Beratung und auf ihren Wunsch auch außerhalb der Reihenfolge. 2 Einbringerinnen oder Einbringer von Anträgen erhalten das Wort auf ihren Wunsch nach Schluss der Beratung als Letzte vor der Abstimmung.
(
3
)
1 Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. 2 Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(
4
)
Der Kirchentag kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken.
#§ 14
Geschäftsordnungsanträge
(
1
)
1 Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt werden und sollen durch Heben beider Arme angezeigt werden. 2 Die oder der Präses kann eine andere Form der Antragstellung bestimmen. 3 Anträge zur Geschäftsordnung sind vorrangig zu behandeln. 4 Eine Rednerin oder ein Redner oder eine Abstimmung soll durch sie jedoch nicht unterbrochen werden. 5 Es besteht ein Recht zur Gegenrede. 6 Über Anträge zur Geschäftsordnung nach Absatz 2 beschließt der Kirchentag unverzüglich ohne Aussprache.
(
2
)
1 Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sollen die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. 2 Sie können sich insbesondere beziehen auf
- Zweifel über die Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung,
- den Ausschluss der Öffentlichkeit,
- die Fassung von Anträgen oder die Reihenfolge ihrer Abstimmung,
- die Art der Abstimmung (offen oder geheim),
- die Begrenzung der Redezeit,
- die Schließung der Rednerliste,
- den Schluss der Beratung,
- die Überweisung an einen Ausschuss,
- die Vertagung.
(
3
)
1 Wird ein Antrag auf Schließung der Rednerliste oder auf Schluss der Beratung gestellt, werden die noch auf der Rednerliste stehenden Namen verlesen. 2 Schließung der Rednerliste und Schluss der Beratung kann nicht von einem Mitglied im Anschluss an seine Ausführungen zum Gegenstand der Beratung beantragt werden.
(
4
)
Ein Antrag auf Vertagung geht einem Antrag auf Schluss der Beratung vor.
#§ 15
Besondere Arbeitsformen
(
1
)
1 Der Vorstand kann für die Behandlung bestimmter Themen besondere Arbeitsformen, insbesondere Gruppenarbeit, vorsehen; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 2 Die Beratung eines Kirchengesetzes und des Haushalts kann nicht ausschließlich in Gruppenarbeit erfolgen.
(
2
)
1 Gruppenarbeit ist – abweichend von § 10 – nicht öffentlicher Teil der Sitzung des Kirchentages und dient der Vorbereitung der Beratungen des Kirchentages. 2 Der Vorstand entscheidet über die Hinzuziehung von Gästen mit beratender Stimme. 3 Der Kirchentag kann beschließen, dass vor Beginn der Gruppenarbeit eine allgemeine Aussprache stattfindet. 4 Der Kirchentag kann bei der Feststellung der endgültigen Tagesordnung eine von dem Vorstand vorgesehene Gruppenarbeit ablehnen.
(
3
)
1 Über Gruppenarbeiten wird kein Protokoll geführt, eine Aufzeichnung auf Tonträger erfolgt nicht. 2 Geheime Abstimmungen finden nicht statt.
#§ 16
Bild- und Tonaufzeichnungen, Live-Stream
(
1
)
1 Die Beratungen des Kirchentages werden in vollem Umfang durch die Kirchenverwaltung auf Tonträger aufgezeichnet. 2 Die Aufzeichnungen stehen nur dem Vorstand und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zur Verfügung. 3 Das Abhören durch andere Personen bedarf der Einwilligung des Vorstandes und der betreffenden Rednerin oder des betreffenden Redners.
(
2
)
1 Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Andere bedürfen der Einwilligung des Vorstandes. 2 Dieser sorgt dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Kirchentages nicht beeinträchtigt wird. 3 Mitglieder des Kirchentages und sonstige Rednerinnen oder Redner können der Aufzeichnung ihres Wortbeitrages nach Satz 1 widersprechen.
(
3
)
1 Der Vorstand legt fest, ob und inwieweit die Sitzung des Kirchentages per Live-Stream übertragen werden soll, wobei eine Übertragung ausschließlich für die öffentlichen Teile der Sitzung infrage kommt. 2 Der Vorstand kann die Übertragung der Sitzung per Live-Stream jederzeit untersagen, ab- und unterbrechen. 3 Mitglieder des Kirchentages und sonstige Rednerinnen oder Redner, die einer Übertragung ihrer Wortbeiträge widersprechen, zeigen dies dem Vorstand an. 4 Diese Anzeige gilt bis auf Widerruf. 5 Die Übertragung wird für den Zeitraum des Wortbeitrags der Rednerin oder des Redners unterbrochen. 6 § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 bleibt unberührt.
(
4
)
1 Der Vorstand kann bestimmen, dass per Live-Stream übertragene Inhalte zum Zweck der Information und Gewährleistung von Transparenz auch nach der Sitzung für einen begrenzten Zeitraum öffentlich zur Verfügung stehen sollen, soweit die jeweilige Rednerin oder der jeweilige Redner nicht widerspricht. 2 Für die Nutzung der aufgezeichneten Inhalte des Live-Streams gilt im Übrigen Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(
5
)
Aufbewahrungs- und Löschfristen für die vorstehenden Bild- und Tonaufzeichnungen werden vom Kirchenausschuss in einem entsprechenden Konzept festgelegt.
#§ 17
Protokoll
(
1
)
1 Über jede Sitzung des Kirchentages wird ein Protokoll angefertigt. 2 Der Vorstand bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. 3 Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen enthalten.
(
2
)
1 Das Protokoll wird von der oder dem Präses, einem weiteren Mitglied des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. 2 Danach wird es den Mitgliedern des Kirchentages, den stellvertretenden Mitgliedern des Kirchentages sowie jeder im Kirchentag vertretenen Gemeinde zeitnah als schriftliches Dokument oder elektronisch zugänglich gemacht.
(
3
)
1 Anträge auf Änderung des Protokolls sind innerhalb eines Monats schriftlich bei dem Vorstand zu stellen. 2 Gibt der Vorstand einem Antrag nicht statt, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Entscheidung des Kirchentages verlangen. 3 Im Übrigen gilt das Protokoll nach der in Satz 1 genannten Frist oder einen Monat nach einer unangefochtenen Entscheidung des Vorstandes als genehmigt.
#Abschnitt 4
Beratungen, Abstimmungen, Wahlen
###§ 18
Anträge
(
1
)
Nach Artikel 31 Absatz 5 Satz 1 der Verfassung7# können selbstständige Anträge an den Kirchentag gerichtet werden von
- einer Gemeinde,
- dem Kirchenausschuss,
- einem Kirchentagsausschuss.
(
2
)
Jedes Mitglied des Kirchentages kann nach Artikel 31 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung8# selbstständige Anträge an den Kirchentag richten; diese bedürfen nach Artikel 31 Absatz 5 Satz 3 der Verfassung9# der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Mitgliedern des Kirchentages.
(
3
)
1 Anträge nach Absatz 1 und 2 müssen eine Begründung enthalten. 2 Für die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung gilt § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2.
(
4
)
Anträge zu einem Beratungsgegenstand (unselbstständige Anträge) können jederzeit bis zum Schluss einer Beratung gestellt werden.
#§ 19
Beratung von Beschlussvorlagen im Allgemeinen
(
1
)
1 Die Beratung einer Beschlussvorlage beginnt mit einer allgemeinen Aussprache über die gesamte Vorlage. 2 Sodann erfolgen, wenn der Kirchentag nicht anders beschließt, Einzelberatungen und Einzelabstimmungen über selbstständige Teile der Vorlage. 3 Der Kirchentag kann die Reihenfolge der Teile ändern und mehrere Teile verbinden. 4 An die Einzelabstimmungen schließt sich die Schlussabstimmung über die gesamte Vorlage in der Fassung an, die sie durch die Einzelabstimmungen erhalten hat.
(
2
)
Nach der Schlussabstimmung stellt die oder der Präses unverzüglich den Wortlaut der beschlossenen Vorlage fest.
#§ 20
Lesung von Gesetzesvorlagen
Der Kirchentag beschließt über eine Gesetzesvorlage nach Artikel 49 der Verfassung10# in zwei Lesungen.
#§ 21
Beratung des Haushalts
Grundlage der Beratung des Haushalts ist der von dem Finanzausschuss und dem Kirchenausschuss erstellte Entwurf des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
#§ 22
Beteiligung der Ausschüsse
(
1
)
1 Gesetzesvorlagen des Kirchenausschusses sollen vor der Beratung durch den Kirchentag im Rechtsausschuss und gegebenenfalls in weiteren Ausschüssen beraten werden. 2 Das Votum des federführenden Rechtsausschusses soll dem Kirchenausschuss spätestens zu seiner letzten regulären Sitzung vor dem Versand an die Mitglieder des Kirchentages übermittelt werden.
(
2
)
1 Der Kirchentag kann vor den Schlussabstimmungen in erster oder in zweiter Lesung beschließen, eine Vorlage an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu überweisen. 2 Bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse bestimmt der Kirchentag den federführenden Ausschuss und den Zeitpunkt der Wiedervorlage.
(
3
)
1 Ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss hat Vorrang vor Anträgen zur Sache. 2 Die bis zur Überweisung eingebrachten Anträge sind dem Ausschuss zur Bearbeitung zugewiesen. 3 Sie gelten mit dem Ausschussbericht als erledigt.
#§ 23
Anträge zu Beratungsgegenständen während der Sitzung
(
1
)
1 Während der Sitzung kann jedes Mitglied des Kirchentages mündlich oder schriftlich Änderungsanträge zu Beratungsgegenständen nach den §§ 18 bis 21 stellen. 2 Die oder der Präses kann eine andere Form der Antragstellung bestimmen. 3 Änderungsanträge bedürfen keiner Unterstützung.
(
2
)
Anträge zu Vorlagen können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und, wenn abschnittweise über ihn beraten wird, nur bis zum Schluss der Beratung über den Abschnitt gestellt werden.
(
3
)
Anträge, deren Annahme eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge hat, dürfen nur beraten werden, wenn die haushaltsmäßige Deckung sichergestellt ist und der Kirchenausschuss sowie der Finanzausschuss zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
#§ 24
Abstimmungen
(
1
)
1 Anträge sind von der oder dem Präses so zu fassen, dass über sie mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. 2 Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge vor der Abstimmung anzukündigen. 3 Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. 4 Der weitergehende Antrag hat Vorrang. 5 Dann steht der Beratungsgegenstand, wie er sich aus der Beschlussfassung über die Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
(
2
)
Werden Einwendungen gegen die Fassung der Anträge oder die Reihenfolge der Abstimmung erhoben, entscheidet der Kirchentag.
(
3
)
Die Anträge werden in der Reihenfolge „Ja“ – „Nein“ – „Enthaltung“ zur Abstimmung gestellt.
(
4
)
1 Über jede Frage wird gesondert und offen durch Handaufheben abgestimmt. 2 Auf Antrag hat eine schriftliche geheime Abstimmung zu erfolgen.
(
5
)
1 Der Vorstand kann bestimmen, dass die Abstimmung durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form ersetzt wird. 2 Schriftliche Abstimmungen können ebenfalls in elektronischer Form erfolgen, wenn das Abstimmungsgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist. 3 Die Absätze 1 bis 4 gelten dann entsprechend.
(
6
)
1 Das Stimmergebnis wird von der oder dem Präses mitgeteilt und ist getrennt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen festzustellen. 2 Ist der oder dem Präses das Stimmenverhältnis zweifelhaft, so kann sie oder er in geeigneter Weise eine Zählung durchführen. 3 Das von ihr oder ihm festgestellte und verkündete Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn der Vorstand der Feststellung beitritt.
(
7
)
1 Bei Abstimmungen ist nach Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung11# die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erforderlich; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. 2 Kirchengesetze bedürfen nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung12# der Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages. 3 Kirchengesetze zur Änderung der Verfassung bedürfen nach Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung13# in der zweiten Lesung der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Kirchentages.
#§ 25
Wahlen
(
1
)
1 Die am Beginn der Session vorzunehmenden Wahlen bereitet der Nominierungsausschuss vor. 2 Die vorläufige Tagesordnung soll im Einzelnen aufführen, welche Wahlen in der anstehenden Sitzung des Kirchentages vorgesehen sind. 3 Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern des Kirchentages spätestens eine Woche vor der Sitzung des Kirchentages zuzuleiten. 4 Für die Form gilt § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(
2
)
1 Sämtliche Wahlen während der laufenden Session des Kirchentages bereitet der Kirchenausschuss vor. 2 § 31 Absatz 3 bleibt unberührt.
(
3
)
1 Jedes Mitglied des Kirchentages kann in der Sitzung des Kirchentages weitere Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen. 2 Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Mitgliedern.
(
4
)
Hat der Kirchentag aus seiner Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
(
5
)
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen dem Vorschlag ihre Zustimmung erteilt haben. 2 Sie stellen sich dem Kirchentag vor oder werden in geeigneter Weise vorgestellt. 3 Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten sind zulässig. 4 Eine Aussprache findet nicht statt. 5 Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder des Kirchentages sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
(
6
)
1 Die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern findet in der Regel in einem Wahlgang statt. 2 Der Kirchentag kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in getrennten Wahlgängen beschließen.
(
7
)
1 Gewählt wird mit Stimmzetteln, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden. 2 Dabei hat jedes Mitglied des Kirchentages so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. 3 Durch Handzeichen und ohne namentliche Stimmzettel kann gewählt werden, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie in das jeweilige Gremium zu wählen sind, und sich kein Widerspruch erhebt.
(
8
)
1 Der Vorstand kann bestimmen, dass die Wahl durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgt, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist. 2 Die Absätze 3 bis 7 gelten dann entsprechend. 3 Findet die Sitzung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht in Präsenz statt, können Wahlen auch als Briefwahl durchgeführt werden.
(
9
)
1 Gewählt ist nach Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung14#, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erhält, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der oder dem Präses gezogen wird.
(
10
)
Ist die absolute Mehrheit erforderlich und stellen sich mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl, von denen im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erreicht, finden weitere Wahlgänge statt, in denen jeweils diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat ausscheidet, die oder der die geringste Zahl an Stimmen erhält.
#§ 26
Wahl des Nominierungsausschusses
1 Der Kirchentag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss, dem zwölf Mitglieder angehören. 2 Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel.
#§ 27
Wahlen der Einzelmitglieder und der Jugenddelegierten
(
1
)
1 Der Nominierungsausschuss schlägt am Beginn der Session Kandidatinnen und Kandidaten für die Einzelmitglieder des Kirchentages und für die Jugenddelegierten sowie deren Stellvertretungen vor. 2 Ihre Wahl findet in der zweiten Sitzung des Kirchentages statt.
(
2
)
1 Bei den Wahlvorschlägen für die Einzelmitglieder ist eine angemessene Vertretung der Einrichtungen und Werke zu gewährleisten. 2 Die verschiedenen kirchlichen Richtungen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Mindestens drei der Einzelmitglieder sollen zum Zeitpunkt der Wahl das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(
3
)
Bei den Wahlvorschlägen für die Jugenddelegierten hat die Evangelische Jugend ein Vorschlagsrecht.
#§ 28
Wahl des Vertrauensausschusses
(
1
)
1 Der Kirchentag wählt in der zweiten Sitzung aus seiner Mitte den Vertrauensausschuss nach Artikel 39 der Verfassung15#. 2 Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erforderlich.
(
2
)
1 Das vorsitzende Mitglied soll nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung16# die Befähigung zum Richteramt haben. 2 Im Übrigen gehören dem Vertrauensausschuss nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung17# zwei ordinierte und zwei nichtordinierte Mitglieder an.
(
3
)
Für die Mitglieder nach Absatz 2 wählt der Kirchentag aus seiner Mitte Stellvertretungen.
(
4
)
Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen dürfen nicht dem Kirchenausschuss angehören.
#§ 29
Wahl des Kirchenausschusses
(
1
)
Der Kirchenausschuss besteht aus dem Vorstand des Kirchentages, der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, der Leitung der Kirchenverwaltung und acht weiteren Mitgliedern, von denen drei Gemeindepfarrpersonen sind.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kirchenausschusses mit Ausnahme der Leitung der Kirchenverwaltung werden in der zweiten Sitzung des Kirchentages mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages gewählt. 2 Der Evangelisch-Lutherische Gemeindeverband hat für eine Gemeindepfarrperson ein Vorschlagsrecht.
(
3
)
1 Die Wahl der Mitglieder des Kirchenausschusses findet in der Reihenfolge statt, dass nach der Wahl des Vorstandes des Kirchentages (§ 8) zunächst die Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, danach die Wahl der Mitglieder nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung18#, dann die Wahl zweier weiterer Mitglieder und schließlich die Wahl der drei Gemeindepfarrpersonen durchgeführt wird. 2 Hat eine oder ein Vizepräses zugleich ein Amt nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung19# inne, erhöht sich die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder auf drei. 3 Haben beide Vizepräsides zugleich ein Amt nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Verfassung20# inne, erhöht sich die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder auf vier.
#§ 30
Wahl des Finanzausschusses, des Rechtsausschusses,
des Personalausschusses und weiterer Ausschüsse
Der Finanzausschuss, der Rechtsausschuss, der Personalausschuss und die weiteren Ausschüsse nach Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung21# werden in der zweiten Sitzung des Kirchentages für die Dauer der Session gewählt.
#§ 31
Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchenverwaltung wird nach Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung22# vom Kirchentag mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Amtszeit ist unabhängig von der Session des Kirchentages.
(
2
)
Die Leitung der Kirchenverwaltung ist nicht in den Kirchentag wählbar.
(
3
)
1 Die Wahl der Leitung der Kirchenverwaltung wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet. 2 Dieser Wahlausschuss besteht aus der oder dem Präses, drei vom Kirchenausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und vier Mitgliedern, die vom Kirchentag aus seiner Mitte gewählt werden und nicht Mitglieder des Kirchenausschusses sind. 3 Den Vorsitz führt die oder der Präses.
#§ 32
Anfragen
(
1
)
1 Jedes Mitglied des Kirchentages kann Anfragen an den Kirchentag richten. 2 Anfragen dürfen keine Ansichten aussprechen oder Schlussfolgerungen enthalten.
(
2
)
Die Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag des Beginns der Sitzung des Kirchentages bei dem Vorstand einzureichen.
(
3
)
1 Die Anfragen werden mündlich beantwortet. 2 Eine Aussprache findet nicht statt, es sei denn, ein Antrag auf einen von dem Kirchentag zu fassenden Beschluss wird ordnungsgemäß gestellt und zugelassen.
#Abschnitt 5
Ausschüsse
###§ 33
Aufgaben
(
1
)
Der Kirchentag bildet aus seiner Mitte nach Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung23# folgende Ausschüsse:
- Finanzausschuss,
- Rechtsausschuss,
- Personalausschuss.
(
2
)
Die Ausschüsse nach Absatz 1 haben insbesondere folgende Aufgaben:
- der Finanzausschuss berät den Haushaltsplan und die Jahresrechnung sowie die damit zusammenhängenden Fragen, beispielsweise zum Bau- und Grundstücksbereich;
- der Rechtsausschuss berät Fragen des kirchlichen Rechts und der Verfassung;
- der Personalausschuss berät dienst- und personalrechtliche Angelegenheiten, die Vergabe von Sonderpersonalpunkten sowie die damit zusammenhängenden Fragen.
(
3
)
1 Der Kirchentag bildet nach Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung24# weitere für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages wichtige Ausschüsse. 2 Es werden folgende Ausschüsse gebildet:
- Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Ausschuss für Kinder, Jugend und Bildung,
- Ausschuss für Weltverantwortung und Ökumene,
- Theologischer Ausschuss,
- Zukunftsausschuss.
(
4
)
Der Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bearbeitung sozialpolitischer und sozialethischer Themen, insbesondere in Bremen;
- Bearbeitung von Themen aus dem Bereich der Diakonie, insbesondere der gemeindlichen Diakonie;
- Beratung des Kirchenausschusses für die Vergabe der Mittel aus dem Fonds „Armut und Reichtum“.
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5
)
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Bildung hat insbesondere die Aufgabe, aus evangelischer Perspektive gesellschafts- und kirchenpolitische Themen aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- Arbeit in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder;
- kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- religionspädagogische Arbeit in Kirche und Schule;
- Situation von Kindern und Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft;
- Bildungsarbeit und Bildungsverantwortung der Bremischen Evangelischen Kirche.
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6
)
Der Ausschuss für Weltverantwortung und Ökumene hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bearbeitung von Themen aus dem Bereich Weltverantwortung und Ökumene;
- Beratung des Kirchentages und des Kirchenausschusses für den Haushaltsbereich Kirchlicher Entwicklungsdienst und Ökumenische Diakonie.
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7
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Der Theologische Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bearbeitung von Themen aus dem theologischen Bereich;
- Bearbeitung von Themen aus dem Bereich der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und anderer kirchlicher Zusammenschlüsse.
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8
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Der Zukunftsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von gesellschaftlichen Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Kirche;
- Beratung von innerkirchlichen Entwicklungen und Impulsen;
- Erarbeitung von Zukunftsperspektiven.
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9
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1 Die Ausschüsse nach den Absätzen 1 und 3 werden für die Dauer der Session gewählt. 2 Der Kirchentag und der Kirchenausschuss können den Ausschüssen weitere Aufgaben zuweisen. 3 Die Ausschüsse berichten dem Kirchentag regelmäßig über ihre Arbeit und erstellen, soweit erforderlich, beschlussfähige Vorlagen.
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10
)
1 Entwürfe der Ausschüsse für Kirchengesetze und für Beschlüsse des Kirchentages werden dem Kirchenausschuss zur Stellungnahme zugeleitet. 2 Gehört kein Mitglied des berichtenden Ausschusses dem Kirchenausschuss an, ist das vorsitzende Mitglied des Ausschusses berechtigt, bei der Behandlung des Beratungsergebnisses im Kirchenausschuss anwesend zu sein und gehört zu werden.
#§ 34
Zusammensetzung
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1
)
1 Die Ausschüsse nach § 33 Absatz 1 und 3 bestehen grundsätzlich aus sechs Mitgliedern. 2 Auf Beschluss des Kirchentages kann ein Ausschuss auch aus neun Mitgliedern bestehen. 3 Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel. 4 Die Mitglieder der Ausschüsse müssen Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche sein.
(
2
)
1 Für die Ausschüsse nach § 33 Absatz 1 sind drei Mitglieder aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages sowie zwei Pfarrpersonen zu wählen. 2 Bei Ausschüssen, die aus neun Mitgliedern bestehen, sind fünf Mitglieder aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages und drei Pfarrpersonen zu wählen.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Ausschüsse nach § 33 Absatz 1 müssen Mitglieder des Kirchentages sein. 2 In Ausschüssen nach § 33 Absatz 3 muss mindestens ein Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, Mitglied des Kirchentages sein.
(
4
)
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist kraft Amtes Mitglied des Theologischen Ausschusses.
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5
)
1 Niemand darf gleichzeitig mehr als zwei Ausschüssen nach § 33 Absatz 1 und 3 angehören. 2 Niemand darf gleichzeitig in zwei Ausschüssen nach § 33 Absatz 1 und 3 den Vorsitz führen.
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6
)
1 Bei den Wahlvorschlägen für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind die verschiedenen kirchlichen Richtungen angemessen zu berücksichtigen. 2 Es soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. 3 Junge Menschen unter 35 Jahren sollen angemessen berücksichtigt werden. 4 Für jeden Kirchentagsausschuss soll mindestens eine Person, die das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat, vorgeschlagen werden.
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7
)
1 Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
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8
)
Scheidet ein Ausschussmitglied aus, hat der Kirchentag eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen.
#§ 35
Einberufung, Sitzungen
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1
)
1 Die oder der Präses bestimmt nach der Wahl das Mitglied, das einen gewählten Ausschuss zum ersten Mal einberufen soll. 2 Die Ausschüsse wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und bestimmen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. 3 Den Vorsitz im Finanzausschuss führt das Mitglied des Kirchenausschusses nach Artikel 41 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung25#. 4 Den Vorsitz im Theologischen Ausschuss führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
(
2
)
Das vorsitzende Mitglied setzt Zeit und Ort der Sitzungen fest und bestimmt die vorläufige Tagesordnung.
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3
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder des Kirchenausschusses können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Mitarbeitende der Kirchenverwaltung sowie weitere fachkundige Gäste können jederzeit hinzugezogen werden.
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4
)
Die Geschäftsführung der Ausschüsse erfolgt durch die Kirchenverwaltung.
(
5
)
1 Über jede Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. 2 Es muss die Namen der Anwesenden sowie den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen enthalten. 3 Die Protokolle sind den Mitgliedern des Ausschusses und dem Vorstand des Kirchenausschusses zuzuleiten. 4 Darüber hinaus können die Ausschüsse in besonderen Fällen weitere Empfängerinnen und Empfänger der Protokolle bestimmen.
(
6
)
1 Fällt ein Beratungsgegenstand in den Aufgabenbereich mehrere Ausschüsse, so können sich diese zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vereinigen. 2 In diesem Fall verständigen sich die vorsitzenden Mitglieder der Ausschüsse, wer die gemeinsamen Beratungen leitet.
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7
)
Protokolle und Berichte der Ausschüsse werden der Kirchenverwaltung für das Archiv zugeleitet.
(
8
)
Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung auf die Arbeit der Ausschüsse entsprechende Anwendung.
#Abschnitt 6
Allgemeines
###§ 36
Mitwirkung der Kirchenverwaltung
Die Kirchenverwaltung bereitet nach Artikel 47 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung26# im Auftrag des Kirchenausschusses die Beschlüsse des Kirchentages vor und führt sie aus.
#§ 37
Anwendung der Geschäftsordnung
(
1
)
1 Zweifel über die Auslegung oder Anwendung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Vorstand oder auf Frage des Vorstandes der Kirchentag. 2 Die bindende Auslegung über den Einzelfall hinaus beschließt der Kirchentag aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes.
(
2
)
1 Der Kirchentag kann mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder über eine Abweichung von der Geschäftsordnung beschließen. 2 Soweit die Geschäftsordnung eine Regelung der Verfassung oder eine andere gesetzliche Regelung wiedergibt, sind Abweichungen nicht möglich.
#Abschnitt 7
Schlussbestimmung
###§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Verhandlungen des Kirchentages und des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche (Geschäftsordnung) vom 19. März 1964 (GVM 1964 Nr. 2 Z. 6), die zuletzt durch Beschluss des Kirchentages vom 3. März 2021 (GVM 2021 Nr. 1 S. 89) geändert worden ist, außer Kraft.